Gilt die 30 Jahre Frist (Austausch durch den Vermieter) für Gasheizungen nur für Wohnraum oder auch für Gewerbe Räume (Ladengeschäft)?
Die Heizungs-Austauschpflicht aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt für alle Gebäude - ganz gleich, ob es sich um Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Während in Ein- und Zweifamilienhäusern Ausnahmen zum Bestandsschutz bestehen, gibt es diese bei größeren Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden nicht. Hier müssen Eigentümer Kessel nach dem Ablauf von 30 Jahren austauschen, wenn diese:
Ob in Ihrem Fall die gesetzliche Austauschpflicht greift, kann ein Energieberater oder Fachhandwerker aus Ihrer Region zuverlässig einschätzen. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in § 72 des GEG.