Ich besitze ein Reiheneckhaus. Ich würde gerne die Eckseite nachträglich dämmen. Verpflichtet dies auch dazu, die Kopfseiten zur Straße und zum Garten zu dämmen? Oder kann man auch einfach nur eine Wand dämmen?
Das Gebäudeenergiegesetz bezieht sich mit der Dämmpflicht immer nur auf die Bauteile, die im Rahmen einer Sanierung geändert werden. Dämmen Sie nur die Kopfseite und führen an den anderen Fassadenteilen keine Maßnahmen durch, sind Sie bei diesen auch nicht zum Dämmen verpflichtet. Sie können die Sanierung also wie geplant durchführen.
In § 48 des Gebäudeenergiegesetzes heißt es dazu: "Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile [...] erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten."