Unsere Wohnungseigentümergemeinschaft plant die Sanierung eines ca. 54 Jahre alten Daches. Es handelt sich bei dem Objekt um 10 Ferienwohnungen; 7 Wohnungen werden nur von den Eigentümern genutzt, 3 Wohnungen werden auch an Gäste vermietet. 2 weitere Wohnungen sind z. Zt. noch dauervermietet, künftig auch Nutzung als Ferienwohnung.
Das Dach verfügt über eine Zwischensparrendämmung mit 120 mm MF-Dämmung WLG 035. Eine Verbesserung des Wärmeschutzes wird von der Eigentümergemeinschaft für nicht erforderlich angesehen, da auch die 4 Dachgeschosswohnungen in der kalten Jahreszeit nur sporadisch genutzt werden. Selbstverständlich sollen aber die gesetzlichen Vorgaben bei der Dachsanierung eingehalten werden.
Nach meinen bisherigen Informationen bin ich davon ausgegangen, dass die Anforderungen des GEG einzuhalten sind, also für die Dachflächen U-Wert 0,24 bzw. für die DF-Fenster U-Wert 1,40.
Andererseits gibt es scheinbar Ausnahmeregelungen. So ist in einer Veröffentlichung zu lesen, dass das GEG nicht für Ferienwohnungen gilt und für Ferienwohnungen grundsätzlich auch keine BAFA-Förderung möglich ist.
An anderer Stelle heißt es: Ist bei einer Zwischensparrendämmung der Platz begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn nach den anerkannten Regeln der Technik eine höchstmögliche Schichtdicke mit Dämmstoff WLG 035
eingebaut wurde.
Meine Frage: Wie kann die Dachsanierung bei unserem Objekt ausgeführt werden? Ist nachzudämmen oder kann die Dacheindeckung ohne Verbesserung des Wärmeschutzes ausgetauscht werden?
Paragraf 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) regelt, für welche Gebäude die Anforderungen zu erfüllen sind. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Häuser, die unter Einsatz von Energie geheizt oder gekühlt werden. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, in denen das GEG nicht gilt. Dazu zählen Ferienwohnungen ohne wohngebäudetypische Nutzung. Festmachen lässt sich das an der Nutzungszeit bzw. dem Jahresenergiebedarf. Demnach gilt das GEG nicht für Gebäude, die:
Fällt Ihr Gebäude in den Bereich der Ausnahme, müssen Sie nichts weiter beachten. In diesem Fall bekommen Sie auch keine BEG-Förderung für die Sanierung.
Nutzen Sie das Gebäude länger oder benötigen insgesamt gesehen mehr Energie, ist das Haus wie in typisches Wohnhaus zu sehen. In diesem Fall gelten die GEG-Anforderungen und Sie erhalten Fördermittel für die Dachdämmung.
Gilt das GEG nach Paragraf 2, sind bei der Dachsanierung Anforderungen an den U-Wert zu erfüllen, wenn Sie:
Erfüllt das Dach die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1984 (U-Wert maximal 0,45 W/m²K) greift eine Ausnahmeregelung und Sie müssen bei der Sanierung nicht dämmen. Gilt die Ausnahmeregelung nicht, genügt es nach Anlage 7 GEG, wenn Sie bei einer Zwischensparrendämmung die Sparrenhöhe voll ausfüllen, wobei Dämmstoffe der WLG 035 oder besser zum Einsatz kommen müssen.
Zusammengefasst heißt das:
Da die Länder unterschiedlich mit den Anforderungen des GEG umgehen, bekommen Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland. Sind Sie bei der Einordnung des Gebäudes unsicher, unterstützt Sie ein Energieberater oder Fachhandwerker aus Ihrer Region.
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