Darf ich einen Gaseinzelofen (Anschluss Schornstein) in ein Zimmer einbauen lassen, ohne dass das GEG greift?
Gaseinzelöfen und Gaskamine lassen sich, wenn sie Raumwärme oder Warmwasser erzeugen, als Heizungsanlage im Sinne des § 3 Abs. 14 GEG beschreiben. Die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes gelten entsprechend. Das heißt: "Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird." Bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, bezieht sich diese Vorgabe nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie die 65 Prozent-EE-Anteil insgesamt mit einer anderen Anlage erfüllen und die neue Gasheizung dadurch auch mit einem geringeren oder ganz ohne EE-Anteil arbeiten kann. Im GEG heißt es dazu (§ 71f): "Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erlaubt."
Wichtig zu wissen ist, dass die Länder mit den Vorgaben des GEG teilweise unterschiedlich umgehen. Eine rechtsverbindliche Entscheidung bekommen Sie daher nur von der verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.