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Expertenrat

Gelten die GEG-Nachrüstpflichten bei der Übertragung eines Hauses mit Nießbrauchrecht?

Frage von Kurt H. am 11.02.2023 

2-Familienhaus. Bewohnt von mir (Eigentümer) und meiner Tochter. Ich will die Immobilie mit Nießbrauch für mich übergeben. Greifen in dem Fall die Nachrüstpflichten wie bei einem Verkauf oder Erben?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Nachrüstpflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) greifen bei jedem Eigentumsübergang - auch dann, wenn Sie weiterhin mit Nießbrauch im Haus wohnen. Der neue Eigentümer hat dann in der Regel zwei Jahre Zeit, die Anforderungen zu erfüllen. Eine Ausnahme besteht, wenn sich im individuellen Fall keine Wirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahmen darstellen lässt. Ein Energieberater aus Ihrer Region kann das beurteilen.

Vom Bestandsschutz profitieren Sie nur, solange Sie selbst Eigentümer der Immobilie sind und diese seit mindestens Februar 2002 selbst bewohnt haben. Nachlesen können Sie das unter anderem in § 47 des Gebäudeenergiegesetzes. Hier ist Folgendes zu lesen: "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002."

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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