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Expertenrat

Meine Mutter war früher schon einmal Eigentümerin, dann nicht mehr und jetzt wieder. Gelten die Nachrüstpflichten des GEG?

Frage von Barbara V. am 07.10.2024 

Meine Eltern haben 1978 ein Einfamilienhaus gebaut und wohnten seitdem in diesem. Meinem Vater und meiner Mutter gehörten jeweils 50 % des Hauses. 2022 hat meine Mutter ihren Hausanteil meinen Geschwistern und mir überschrieben, mein Vater hat seinen Anteil behalten. Nun ist mein Vater verstorben und meine Mutter hat die Haushälfte meines Vaters geerbt. Meine Mutter wohnt noch in dem Haus. Hat hier ein Besitzerwechsel stattgefunden und besteht Renovierungspflicht?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In diesem besonderen Fall ist das Gebäudeenergiegesetz nicht eindeutig. Denn da heißt es: "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht [...] erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002."

Grundsätzlich hat ein Eigentümer eine Wohnung nachweislich am 1. Februar 2002 selbst bewohnt. Da es aber zwischenzeitlich zu Eigentümerwechseln kam, ist es möglich, dass die Ausnahme hier nicht gilt. Wichtig zu wissen ist, dass die Länder mit dem GEG teilweise unterschiedlich umgehen. Eine verbindliche Antwort bekommen Sie daher nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.

Gilt die Ausnahme nicht, geht es im Wesentlichen um folgende Sanierungspflichten:


Für die Umsetzung haben Sie nach dem Eigentumsübergang zwei Jahre Zeit. Andere Dämmarbeiten am Haus sind erst dann verpflichtend, wenn Sie die Bauteile gemäß Anlage 7 GEG ersetzen, neu aufbauen oder ändern.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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