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Expertenrat

Wir möchten ein Haus mit Denkmalschutz kaufen. Welche Sanierungspflichten sind zu beachten?

Frage von Danny B. am 29.10.2024 

Wir interessieren uns für ein denkmalgeschütztes Haus, welches eine Ölheizung von 1990 hat und weder Wände noch Dach gedämmt sind. Kein einziger Makler kann mir sagen, was wir nach dem Einzug ZWINGEND anpacken müssen innerhalb der nächsten 2 Jahre und was nicht.

Dass bei der Sanierung die Vorschriften eingehalten werden müssen, und dass das Denkmalschutzamt hinzugeholt werden muss, ist klar. Es geht nur um die Frage, ob ich nach Einzug das Haus dämmen und die Heizung erneuern MUSS.

Bitte auch unter dem Gesichtspunkt, dass vielleicht die Fassade nicht angefasst werden darf, wir aber evtl. sehr wohl verpflichtet sind, von innen zu dämmen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Bei Gebäuden unter Denkmalschutz gibt es immer Ausnahmen. Definiert sind diese in § 105 des GEG. Dort heißt es: "Soweit bei einem Baudenkmal, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden."

Das heißt: Der Denkmalschutz steht grundsätzlich über dem GEG.

Unabhängig davon gibt es einige Austausch- und Sanierungspflichten im GEG. Diese betreffen etwa alte Gas- und Ölheizungen. Sind diese 30 Jahre alt und arbeiten sie bisher nicht mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik, müssen Sie die Anlagen tauschen.

Weiterhin gibt es eine Dämmpflicht für bisher ungedämmte Dachböden zu unbeheizten Dachräumen. Gibt es keinen unbeheizten Dachboden oder ist das Dach selbst bereits gedämmt, gilt diese Pflicht nicht.

Andere Dämmmaßnahmen werden erst dann zur Pflicht, wenn Sie Maßnahmen nach Anlage 7 GEG ausführen. Ohne diese kann alles bleiben, wie es ist.

Wichtig zu wissen: Der Denkmalschutz steht grundsätzlich über dem GEG. Sind Sie zu Maßnahmen verpflichtet und lassen sich diese nicht mit dem Denkmalschutz vereinbaren, gilt die jeweilige Pflicht nicht.

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