Es ist geplant, eine Fassade mit Holz zu verkleiden. Auf Kundenwunsch ist keine oder nur eine geringe Wärmedämmung gewünscht. Wer haftet in diesem Fall, wenn nur eine geringere Dämmstoffdicke als vom GEG gefordert eingebaut wird, weil dieses so vom Kunden gewünscht ist? Ist der Handwerker hinterher haftbar oder der Besitzer?
Verantwortlich für das Gebäude ist letztlich der Kunde, der den Auftrag gibt. Ist sich der Handwerker über den Verstoß im Klaren, sollte er den Kunden mindestens schriftlich darauf hinweisen. Unter Umständen besteht allerdings auch eine Ausnahme. Das ist der Fall, wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist oder dann, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
Alternativ kann der Kunde auch eine Befreiung nach § 102 GEG beantragen. Das ist bei der zuständigen Stelle im entsprechenden Bundesland möglich.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen keine rechtlich bindende Auskunft geben können. Diese bekommen Sie nur von der zuständigen Stelle für das GEG oder von einem Fachanwalt für Baurecht, der die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein nimmt.