Wir besitzen ein Zweifamilienhaus (Bj 1989)m ursprünglich zusammen mit unseren Eltern. 2016 haben wir die Wohnung unserer Eltern und auch die andere Wohnung bekommen. Die Eltern wohnen mit Nießbrauch weiterhin in der einen Wohnung. Die andere Wohnung ist vermietet.
Das Haus ist bis jetzt mit der ursprünglichen Ölheizung beheizt (Fußbodenheizung und Heizkörper). Die Heizung von 1989 läuft auch nach wie vor. Nun möchten wir am liebsten nur einen neuen Ölbrennwertkessel einbauen.
Ist das überhaupt möglich, oder wären wir bereits nach dem Erwerb verpflichtet gewesen, einen neuen Kessel einzubauen?
Während Alteigentümer in vielen Fällen von der Austauschpflicht im GEG befreit sind, greift diese nach einem Eigentumsübergang. Die neuen Eigentümer haben dann zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.
Wichtig zu wissen: Haben Sie eine Wohnung im Ein- oder Zweifamilienhaus am 01. Februar 2002 schon als Eigentümer bewohnt, gilt die Ausnahme auch für Sie.
Handelt es sich bei der Ölheizung um eine Niedertemperatur- oder eine Brennwertheizung, müssen Sie jedoch nichts unternehmen. Denn diese dürfen auch nach 30 Jahren weiter betrieben werden. Ob das bei Ihnen der Fall ist, erfahren Sie von Ihrem Energieberater, Schornsteinfeger oder Fachhandwerker.
Tauschen Sie die Heizung aus, müssen Sie seit 2024 die Vorgaben des neuen GEG erfüllen. Bis zur Veröffentlichung der regionalen Wärmeplanung dürfen Sie dabei auch eine neue Ölheizung einbauen, wenn Sie diese Schritt für Schritt auf Bioheizöl umstellen (es gelten folgende Vorgaben: ab 2029 15 Prozent; ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent EE). Alternativ können Sie die Anlage später um eine Wärmepumpe oder eine andere Umweltheizung erweitern, um 65 Prozent regenerative Energien einzusetzen.
Weitere Informationen zur neuen Heizung ab 2024 geben wir im Beitrag "Heizungsgesetz / GEG 2024: Das gilt jetzt beim Heizungstausch".
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