Unser Haus und wir selbst sind schon älter. Eine energetische Sanierung würde keinen Sinn machen. Über den alten Ölbrenner sagt der Schornsteinfeger, er könne bleiben. Die Heizung ist "Einrohr". Wegen der niedrigen Vorlauftemperatur fällt eine Wärmepumpe doch weg?
Im Zuge der Energiewende überlegen wir nun, eine neue, durch die BAFA geförderte Pelletheizung einbauen zu lassen und haben den Antrag dazu noch vor Änderung der Fördersätze im letzten Jahr gestellt.
Meine erste Frage ist, ob es irgendwelche Rückzahlungsverpflichtungen oder Ähnliches gegenüber der BAFA geben würde, wenn wir plötzlich das Haus verkaufen müssen? Hätte der Käufer dann Nachteile? Und könnte er denn das Haus auch abreißen, was mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich ist?
Und müsste da ein sogenannter hydraulischer Abgleich erfolgen, mit Änderungen an den Heizkörpern?
Alternativ dazu ist die Überlegung, noch in diesem Jahr eine neue Ölbrennwertheizung einbauen zu lassen. Sowohl bei Pellet als auch bei Ölbrennwert braucht doch an den Heizkörpern und Leitungen nichts verändert zu werden? Was ist dazu ratsam?
Sowohl bei Pelletheizungen als auch bei Ölbrennwertheizungen ist nicht zwangsläufig etwas an den Heizkörpern zu unternehmen. Stellt sich im Zuge des hydraulischen Abgleichs heraus, dass einige mit größeren Flächen zu einer merklichen Reduzierung der Vorlauftemperatur führen würden, ließen sich diese für überschaubare Kosten austauschen. Sie könnten die Ausgaben bei der Förderung mit angeben und sparen Heizkosten.
Pflicht ist das jedoch nicht - auch nicht im Zuge des hydraulischen Abgleichs. Dabei stellen Experten die Wärmeverteilung so ein, dass die Druckverluste im Haus optimal aufeinander abgestimmt sind. Die Vorteile: Die Vorlauftemperatur lässt sich oft etwas absenken, die Wärmeverteilung erfolgt komfortabel sowie effizient und die Pumpe verbraucht weniger Strom. Die Maßnahme ist im Zuge der Förderung Vorschrift und bei Einbau einer neuen Ölheizung ratsam.
Nutzen Sie Fördermittel für den Einbau der Pelletheizung, besteht eine Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren, die auch auf einen eventuellen Käufer übergehen würde. Im BEG ist dazu Folgendes zu lesen: "Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann."
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