Was ist, wenn meine Ölheizung aus dem Baujahr 1989 und Ihre Laufzeit von 30 Jahren schon 2019 vorüber war? Ich habe ein Haus gekauft und einen Energieausweis von 2020. Jetzt ist die Heizung kaputt. Was kann ich jetzt machen? Darf ich zu einem Anwalt gehen? Der Energieausweis ist gültig bis 2020-2032 und die Heizung ist vom Baujahr 1989.
In diesem Fall gibt es vermutlich keinen Grund für einen Anwalt. Mit 30 Jahren hat die Ölheizung ihre rechnerische Lebenszeit mehr als erfüllt - ein Defekt ist daher nicht auszuschließen. Da die Ersatzteillage inzwischen knapp sein dürfte, ist ein Austausch wahrscheinlich nötig. Bis Ende 2023 dürfen Sie dabei in den meisten Regionen Deutschlands eine neue Ölheizung einbauen lassen. In Hamburg, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg sind auch regenerative Energien einzubeziehen. Gleiches gilt deutschlandweit ab 2024.
Nach aktuell gültigem Gebäudeenergiegesetz sind Sie nach dem Eigentumsübergang von der Austauschpflicht der Heizung betroffen (§§ 72 und 73 GEG). Das gilt zumindest dann, wenn es sich bei der Anlage um einen Standardheizkessel handelt. Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Pflicht ausgenommen. Auch der Vorbesitzer war von der Austauschpflicht befreit, wenn er das Ein- oder Zweifamilienhaus seit mindestens Februar 2002 als Eigentümer bewohnte.
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