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Expertenrat

Können wir zur neuen Heizungsförderung wechseln, auch wenn wir den Heizungsbauer schon beauftragt haben?

Frage von Eberhard P. am 04.06.2024 

Wir wollen in unserem Zweifamilienhaus die Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzen. Der Förderantrag bei der BAFA wurde schon letztes Jahr genehmigt. Der Heizungsbauer soll nächste Woche anfangen. Ein Wechsel zur Förderung bei der KfW wäre für uns vermutlich günstiger. Die KfW sagt uns, dass der Wechsel nicht möglich sei, denn durch die Beauftragung des Heizungsbauunternehmens sei "mit dem förder­fähigen Vor­haben begonnen" worden. Ist das so richtig?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Auftragsvergabe markiert den Maßnahmenbeginn. Sie können zwar von der alten zur neuen Heizungsförderung wechseln, müssen dann aber eine Sperrzeit von 6 Monaten nach Stornierung einhalten. Eine Ausnahme lässt die BEG-EM-Richtlinie nur zu, wenn Sie mit der Maßnahme noch nicht vor dem 29.12.2024 begonnen haben. In diesem Fall dürfen Sie den alten Antrag stornieren und ohne Sperrfrist die neue Förderung der Wärmepumpe beantragen.

Nachlesen können Sie das in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 9.2.5. Hier heißt es "Abweichend davon kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen, einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.".

Die neuen Förderbedingungen lassen eine nachträgliche Antragstellung unter folgenden Bedingungen zu: "Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags" (siehe 9.2.1 BEG-EM-Richtlinie)

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