Ich frage im Interesse meiner Oma an. Sie ist Mieterin eines massiv gebauten Bungalows seit über 15 Jahren. Die Heizung wurde vor Ihrem Einzug eingebaut. Durch die aktuellen Energiepreise wird es mit ihrer Rente langsam knapp. Meine Beobachtungen/Mitschriften des Stromzählerstandes haben ergeben, das z.Z. nachts in 12 Std. 5 kWh über den Zähler laufen. Aber 2/3 schläft Oma, somit ist der einzige Verbraucher meines Erachtens nach die Heizungspumpe? Ist das möglich? Gibt es rechtliche Möglichkeiten, den Vermieter dazu zu, bringen diese Heizungspumpe tauschen zu lassen?
Der gemessene Verbrauch ist auch für eine alte und ineffiziente Heizungspumpe sehr hoch. Hat diese eine Leistung von 150 Watt (sehr hoch angesetzt, in der Regel auf dem Typenschild ablesbar), liegt der Verbrauch in 12 Stunden bei 1.800 Wh bzw. 1,8 kWh. Es muss also noch größere Verbraucher in der Zwischenzeit geben. Dazu könnten zum Beispiel Kühlschränke, Gefrierschränke oder andere elektrische Geräte im Haushalt gehören. Wir empfehlen unser Ticket für eine kostenfreie Online-Beratung. Mit unserem Beratungs-Ticket buchen Sie ein Online-Meeting mit einem Energieeffizienz-Experten, der Ihnen dabei hilft, die größten Stromfresser im Haushalt zu finden.
Auch wenn die Heizungspumpe den Verbrauch nicht allein erklärt, lohnt es sich, diese austauschen zu lassen. Pro Jahr sparen Sie so teilweise über 200 Euro an Stromkosten ein. Den Austausch selbst fördert der Staat zusammen mit einer Heizungsoptimierung. Erhältlich sind Zuschüsse in Höhe von 15 bis 20 Prozent. Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung für die Heizungsoptimierung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.
Pflicht ist ein Austausch jedoch nicht. Handelt es sich bei der Heizung im Haus um eine Gasheizung, könnte es allerdings zur Pflicht werden. Denn dann greift die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV). Hier heißt es in § 2 "Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen." Neben der optimalen Einstellung, dem hydraulischen Abgleich und der Dämmung von Rohrleitungen ist der Pumpentausch dabei eine mögliche Maßnahme.