Gilt der Austausch einer Heizungsanlage in einem kommunalen Gebäude von Gas auf Holz als wesentliche Änderung im Sinne von § 80 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auch wenn die wesentliche Änderung nach § 49 GEG primär die Gebäudehülle betrifft? In dem Fall ändern sich der Primärenergiebedarf sowie die CO₂-Bilanz massiv. Außerdem wird das System hydraulisch abgeglichen. Muss ein neuer Energieausweis erstellt werden?
Laut § 80 GEG muss ein gültiger Energieausweis nur dann ersetzt werden, wenn Sie an einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausführen und dabei Berechnungen nach § 50 GEG durchgeführt werden. § 48 GEG bezieht sich dabei nur auf Änderungen der Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des GEG. Der Heizungstausch löst die Pflicht zur Erneuerung des Energieausweises demzufolge also nicht aus. Sie müssen unserer Auffassung nach keinen neuen Energieausweis ausstellen lassen, können das natürlich aber freiwillig machen. Das hat einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn es beispielsweise um die Vermietung geht. Ohne Vermietung können die besseren Werte im Energieausweis für ein besseres Image sorgen oder als Werbebotschaft dienen.
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