Wann ist der hydraulische Abgleich in Nichtwohngebäuden Pflicht? Kann ich als Gewerbetreibender auf diesen verzichten, sofern ich keine Förderung in Anspruch nehme?
Ob eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich im Bestand besteht, hängt unserer Auffassung nach von der Gebäudegröße ab. Konkret regelt § 60 b des GEG den Fall. Hier heißt es: "Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen."
Im Zuge der Prüfung ist dabei festzustellen:
Im Zuge der Optimierung sind darüber hinaus folgende Maßnahmen erforderlich (sofern möglich):
Alternativ können Sie nach GEG § 60 b Absatz 4 einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen. Dazu heißt es im Gesetz: "Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden."
Das heißt: Der hydraulische Abgleich ist nachträglich keine Pflicht. Er kann jedoch optional durchgeführt werden, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen. Der Abgleich war jedoch Pflicht in § 3 der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV). Er musste bis zum 30. September 2023 durchgeführt werden, wenn Sie ein Gaszentralheizsystem und ein Nichtwohngebäude mit 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche haben. Die Verordnung verlor ihre Gültigkeit jedoch am 30. September 2023 und wurde nicht weitergeführt.
Dazu gibt es heute den oben zitierten § 60 b im GEG, der für Gebäude mit mindestens sechs Wohn- oder Nutzeinheiten gilt. Wir gehen davon aus, dass es nachträglich keine Prüfungen im Sinne der EnSimiMaV mehr gibt und ein Missachten der Forderung nachträglich auch nicht mehr geahndet wird.
Eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich besteht damit nur im Zuge einer Förderung und dann, wenn Sie einen Heizkessel neu einbauen. Letzteres regelt § 60 c GEG, der ebenfalls für Gebäude mit mindestens sechs Wohn- oder Nutzeinheiten gilt. Hier heißt es: "Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen."