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Expertenrat

Gibt es den iSFP-Bonus auch für die Sanierung des Dachstuhls, wenn nur die Dachdämmung im Sanierungsfahrplan beschrieben wurde?

Frage von Bernhard L. am 04.04.2023 

Im Rahmen eines ISFPs wurde die Dämmung des Daches als Teilsanierungsschritt beschrieben. Der Bauherr möchte nun über die Dämmung hinausgehend den kompletten Dachstuhl als BEG-EM erneuern und fragt, ob die 5 % mehr Förderung durch den ISFP auch zum Ansatz gebracht werden können, auch wenn die Komplettsanierung nicht im ISFP explizit beschrieben wurde, eben nur die Dämmung. Als Einzelmaßnahme ist die Erneuerung des Dachstuhls ja im BEG gelistet, jedoch ist derzeit unklar, ob er die 5 % mehr Förderung hierfür in Anspruch nehmen kann.

Außerdem möchte ein Bauherr im Rahmen der BEG-EM eine Komplettsanierung eines Dachstuhls fördern lassen. Der Dachstuhl soll zukünftig als Erweiterung des Wohnraumes genutzt werden. Da es vom Landkreis ein Förderprogramm für diese Zwecke gibt, steht die Frage im Raum, ob die Förderung über den Landkreis mit der Förderung über das BEG-EM kombinierbar ist. Wenn JA wie wird die Förderung über den Landkreis in Anrechnung gebracht.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Unserer Auffassung nach erhalten Sie die 5 Prozent Extra-Förderung des iSFP-Bonus für die Dachdämmung. Die Sanierung des Dachstuhls ist eine Umfeldmaßnahme bei der Dachdämmung und daher aller Voraussicht nach mit dem gleichen Satz (15 Prozent Basisförderung + 5 Prozent iSFP-Bonus) förderbar.

Eine rechtlich verbindliche Auskunft bekommen Sie hier jedoch nur von den Sachbearbeitern des BAFA. Diese erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite erreichen.


Eine Kombinierung von BEG und anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme ist grundsätzlich möglich. Ausgeschlossen sind jedoch Angebote nach der Kommunalrichtlinie, der Kälte-Klima-Richtlinie, der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) sowie Steuerboni für die Sanierung.

Möchten Sie die BEG-Förderung der Dachdämmung mit einem zulässigen Programm kombinieren, darf die Förderrate insgesamt bei maximal 60 Prozent liegen (90 % bei kommunalen Antragstellern). Erreichen Sie einen höheren Fördersatz, ist das dem Fördergeber zu melden. In diesem Fall reduziert sich die BEG-Förderung auf den maximal zulässigen Betrag. Anzusetzen sind dabei nur die Kosten der förderfähigen Maßnahmen, die bei beiden Förderprogrammen angesetzt werden. Das heißt: Nutzen Sie mehrere Förderangebote für unterschiedliche Programme, gibt es keine Einschränkungen.

Wichtig zu wissen: Ob eine weitere Förderung in Anspruch genommen wurde, ist im Verwendungsnachweis anzugeben.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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