Ist es richtig, dass im Zuge einer Sanierung mit Sanierungsfahrplan der iSFP-Bonus in Höhe von 5 % entfällt, wenn eine neue Einzelmaßnahme beantragt wird, ohne dass die vorhergehende abgeschlossen ist? Falls ja, entfällt der iSFP-Bonus dann nur bei der neu beantragten Einzelmaßnahme oder auch bei der noch nicht abgeschlossenen Einzelmaßnahme? Würde der "normale" Fördersatz erhalten bleiben?
Könnte man in diesem Fall die erste Maßnahme "offiziell" früher abschließen und dabei bei einigen förderfähigen Arbeitsschritten auf die Fördergelder verzichten (z. B. Bodenbeläge), weil man bei der vollen Förderung der zweiten Maßnahme insgesamt mehr Fördergelder erhalten würde?
Dazu liegen uns keine Informationen vor. Das BMWK gibt an, dass der iSFP-Bonus für jeden einzelnen Schritt beantragt werden kann, mit dem Sie dem im Sanierungsfahrplan definierten Ziel näher kommen. Entscheidend ist dabei eine schrittweise Sanierung, wobei es keinen festgelegten zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Sanierungsschritten gibt. Förderschädlich wäre es hier, wenn die Baustelle ohne Unterbrechung in einem Zug für den nächsten Sanierungsschritt fortgesetzt wird.
Die Beantragung neuer Mittel darf dabei bereits erfolgen, wenn zuvor beantragte Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind. Zu beachten ist allerdings, dass in der Zeit vom 28.07.2022 bis zum 14.08.2022 nur ein Antrag pro Antragsteller gestellt werden darf.
Bitte beachten Sie, dass sich die Förderkonditionen zum 15.08.2022 ändern. Die wichtigsten Informationen dazu stellen wir Ihnen auf der Seite "BEG-Förderung 2022 stark gekürzt / neue Förderbedingungen" zusammen.
Eine verbindliche Auskunft zu Ihrer Anfrage erhalten Sie nach der Prüfung der individuellen Gegebenheiten durch Ihren Fördergeber. Diesen erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 / 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.