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Expertenrat

Kann ich die Förderung der Heizung in Anspruch nehmen, wenn ich die Kosten der Heizung mit einem KfW-Kredit begleiche?

Frage von Jens K. am 24.03.2026 

Wir sanieren aktuell ein Haus mit KfW 261 zum Effizienzhaus 70.

Es hat sich leider alles etwas verzögert, aber unser Energieberater hatte Ende 2023 noch einen BAFA-Antrag für eine Luft-Wärme-Pumpe gestellt, der wohl nach langem Hin und Her noch genehmigt wurde.

KfW 261 beinhaltet in dem Sinne zwar keine Förderung für die Heizung, allerdings werden die Kosten der Heizung über den KfW-Kredit beglichen, was m.W. dann ja eine Doppelförderung und somit nicht zulässig wäre – korrekt?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Da Sie die Förderung 2023 beantragt haben, gelten die Vorgaben der damals gültigen Richtlinien. In der BEG-EM-Richtlinie von 09. Dezember 2022 (gültig 2023) heißt es: "Eine Kombination mit der BEG WG oder BEG NWG ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich."

Das bedeutet: Wenn Sie beide Maßnahmen zeitlich getrennt voneinander durchführen, ist eine Kombination der Förderangebote grundsätzlich möglich. Das setzt aber voraus, dass die Förderung der Heizung nicht im KfW-Kredit 261 enthalten ist. Der Fall ist das unter anderem, wenn Sie die Effizienzhausstufe mit EE-Klasse erreichen.

Wir bitten Sie, den Fall individuell mit den Sachbearbeitern der KfW bzw. des BAFA zu besprechen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Sie später keine Fördermittel zurückzahlen müssen. Ansprechpartner erreichen Sie unter der Rufnummer 06196 908-1625 (BAFA) bzw. unter der Rufnummer 0800 539 9013 (KfW).

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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