In unserem Baugebiet besteht folgendes Problem: Alle Häuser sind an ein Nahwärmekraftwerk angeschlossen. Wir haben alle eine Übergabestation und einen Puffer im Haus, die wir zwar selbst bezahlt haben, die vertraglich aber nicht unser Eigentum sind. Der Wärmeanbieter verlangte nun eine Wärmebedarfsrechnung. Da einige der im Baugebiet wohnenden sich damit nicht auskennen, haben sie eine Heizlastberechnung machen lassen und anschließend für die vorhandene Frischwasserstation das Datenblatt an den Betreiber geschickt. Nun errechnet der Betreiber den Grundpreis anhand der Spitzenleistung aus dem Datenblatt der Frischwasserstation 75 KW und den 8 KW aus der Heizlastberechnung einen Grundpreis auf Basis von 83 KW. Kann eine Ermittlung nach DIN 12731-3 die ausgewiesene Spitzenlast der Frischwasserstation reduzieren? Bzw. ist die Berechnung überhaupt rechtens?
Die Kosten für einen Fernwärmeanschluss setzen sich in der Regel aus einem Grund- und einem Arbeitspreis zusammen. Der Grundpreis basiert auf der Nennleistung des Anschlusses und dem damit verbundenen Heizwasservolumendurchfluss. Letzterer hängt von der vorzuhaltenden Wärmeleistung und der Temperaturspreizung ab. Während die Spreizung vom Versorger vorgegeben ist, sollte die Nennleistung (in der Regel die Heizlast nach DIN EN 12831) dem realistischen Gebäudewert entsprechen. Bei einem gut gedämmten Haus sind das etwa 50 W/m² - bei Niedrigstenergiegebäuden etwas weniger und bei Altbauten entsprechend mehr. Anschlusswerte von 80 kW für Ein- oder Zweifamilienhäuser sind in der Regel überhöht. Hier empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu den Experten der Verbraucherzentrale. Diese unterstützen Sie beim weiteren Vorgehen und helfen, die Grundkosten zu senken.
Der Arbeitspreis hängt allein von der abgenommenen Wärmemenge ab. Diese lässt sich in Kilowattstunden (kWh) am Wärmemengenzähler ablesen und genau abrechnen.