Ich lasse in einem vermieteten Zweifamilienhaus die Kellerdecke dämmen. Instandhaltungskosten fallen nicht an. Ich beantrage keinen BAFA-Zuschuss von 15 %, sondern gebe den 20-%igen Steuerbonus an die/den Mieter weiter.
Meine Fragen: Kann ich z. B. die Kosten für Baustelleneinrichtung, Zusatzkosten für den Elektriker wegen der Verlängerung der Deckenanschlüsse, ein Baustellen-WC, Fahrzeugkosten der Handwerker etc. auf die Mieter mit 8 % umlegen? Darf ich diese Kosten auch allein auf den Erdgeschossmieter umlegen?
Den Steuerbonus für die Sanierung können Sie aller Voraussicht nach nicht nutzen. Denn diesen gibt es nur "für energetische Maßnahmen an einem [...] zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude". (§ 35c EStG Abs. 1)
Ähnlich verhält es sich mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Diesen können Mieter nutzen, wenn Sie Arbeiten selbst in Auftrag gegeben haben. Vermieter können den Bonus für Arbeiten an einer vermieteten Wohnung jedoch nicht nutzen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die anfallenden Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
Darüber hinaus können Sie BEG-Fördermittel für die Sanierung beantragen. Erhältlich sind Zuschüsse in Höhe von 15 bis 20 Prozent, die es auch zur Förderung der Kellerdeckendämmung gibt. Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.
Handelt es sich um eine energetische Modernisierung (Kellerdecke), können Sie alle damit verbundenen Kosten auf die Mieter umlegen. Anrechnen lassen sich jedoch nur die tatsächlich angefallenen Ausgaben. Haben Sie Fördermittel bekommen, sind diese beispielsweise davon abzuziehen. Voraussetzung ist, dass Sie die Bauarbeiten mindestens drei Monate im Voraus ankündigen. Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass es bei Mietern nicht zu einem Fall besonderer Härte kommt. Um Formfehler zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Unterstützung durch einen Experten für Mietrecht.
Legen Sie die Kosten um, sind davon in der Regel alle Mieter betroffen. Das sollte auch bei der Kellerdeckendämmung gelten, die allen Hausbewohnern zugutekommt. Letzteres gilt zumindest dann, wenn es eine Zentralheizung gibt und die Kosten nach Heizkostenverordnung anteilig nach Verbrauch sowie Fläche zu begleichen sind.