In der Übergangszeit bis 31.08.2024 ist ja eine nachträgliche Antragsstellung der Heizungsförderung bei der KfW möglich. Genügen da die Rechnungen, nach Abschluss des Einbaues oder muss trotzdem ein Liefer- und Leistungsvertrag vorliegen?
In diesem Fall können Sie auf den Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung verzichten. Sie müssen allerdings nachweisen, dass Sie nicht schon vor der Veröffentlichung der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie mit der Maßnahme begonnen haben. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Diesen sollten Sie also in jedem Fall vorliegen haben. Gleiches gilt für eine Bestätigung zum Antrag und eine Bestätigung nach Durchführung von Ihrem Fachhanderker. (siehe 9.2.1 BEG-EM-Richtlinie und A.18 FAQ zum BEG).