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Expertenrat

Ist bei der nachträglichen Antragstellung ein Liefer-/Leistungsvertrag nötig?

Frage von Tamara  D. am 21.07.2024 

In der Übergangszeit bis 31.08.2024 ist ja eine nachträgliche Antragsstellung der Heizungsförderung bei der KfW möglich. Genügen da die Rechnungen, nach Abschluss des Einbaues oder muss trotzdem ein Liefer- und Leistungsvertrag vorliegen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In diesem Fall können Sie auf den Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung verzichten. Sie müssen allerdings nachweisen, dass Sie nicht schon vor der Veröffentlichung der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie mit der Maßnahme begonnen haben. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Diesen sollten Sie also in jedem Fall vorliegen haben. Gleiches gilt für eine Bestätigung zum Antrag und eine Bestätigung nach Durchführung von Ihrem Fachhanderker. (siehe 9.2.1 BEG-EM-Richtlinie und A.18 FAQ zum BEG).

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