Ein Doppel-Haus (zwei eigenständige Häuser aus dem Jahr 1880, die sich aber miteinander eine Mauer teilen) wird noch mit Holz-/Kohle-Einzelraum-Öfen beheizt. Ein Haus wird durch die Eigentümerin bewohnt. Das andere Haus steht leer.
1.) Muss bei einer Vermietung des zweiten Hauses nur dieses mit einer neuen Heizungsanlage und einer Dämmung der obersten Geschoßdecke ausgerüstet werden oder auch das bereits bewohnte Haus?
2.) Was geschieht, wenn das Grundstück mit den beiden Häusern vererbt wird? Müssen dann die Holz- und Kohle-Öfen durch eine neue Heizungsanlage ersetzt werden und die oberste Geschossdecke gedämmt werden oder bleibt der Bestandsschutz bestehen?
Hier ändert sich nichts, da Holz- und Kohle-Einzelöfen bisher nicht von der Austauschpflicht betroffen sind. Diese gilt nur für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden (§ 72 GEG).
Relevant für eine mögliche Austauschpflicht sind daher die Abgaswerte, die Sie in der Regel vom zuständigen Schornsteinfeger erfahren.
Geht das Eigentum am Haus auf eine andere Person über, muss sich diese binnen zwei Jahren um die Dämmung der obersten Geschossdecke kümmern. Das gilt zumindest dann, wenn diese oder das darüber liegende Dach die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz noch nicht erfüllt. Dafür genügt in der Regel eine wenige Zentimeter starke Dämmung. Ein Energieberater aus Ihrer Region kann das vor Ort prüfen und daraufhin eine verbindliche Antwort geben.