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Expertenrat

Kann ich die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach 10 Jahren Anlagenbetrieb nutzen?

Frage von Dieter M. am 13.05.2022 

Ich habe seit dem 29.11.2012 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 4,7 kWp auf dem Dach unseres Hauses. In meiner ersten Steuererklärung für 2012 konnte ich durch erstattete Umsatzsteuer (Einnahme) und 20 % Sonderabschreibung (Ausgaben) einen Verlust in Höhe von ca. 1.400,00 € geltend machen. In den folgenden Jahren hatte ich jeweils einen Gewinn zwischen ca. 140,00 und 657,00 € zu versteuern. Meine Frage lautet: Ist es ratsam, einen Antrag auf Steuerbefreiung für Einkünfte aus kleinen Photovoltaikanlagen zu stellen oder besteht die Gefahr, dass ich mit Nachforderungen des Finanzamts aus früherem Jahren rechnen müsste?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Jahre, für die Sie bereits eine Steuererklärung abgegeben haben, bleiben von der Befreiung unberührt. Letztere gilt nur für offene Steuerjahre - in Ihrem Fall also vermutlich ab 2022. Mit Rückzahlungen ist daher nicht zu rechnen.

Anders verhält es sich, wenn Steuererklärungen aus vergangenen Jahren rechtlich noch geändert werden können. Wurden die Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oder wegen der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung erstellt oder wurden sie mit Einspruch angefochten, können sich Nachzahlungen für die entsprechenden Jahre ergeben.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, weiß ein Steuerberater aus Ihrer Region. Weitere Informationen zum Thema geben wir im Beitrag "Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen".


Kommentare

Dieter M.
Ich hatte Ihnen die Frage gestellt, ob es ratsam ist, einen Antrag auf Steuerbefreiung für Einkünfte aus kleinen Photovoltaikanlagen zu stellen, oder ob die Gefahr besteht, dass ich mit Nachforderungen aus früheren Jahren rechnen müsste. Ich danke Ihnen für die gute und schnelle Antwort. Ich habe jedoch noch eine Zusatzfrage:

Die Steuererklärungen der letzten 10 Jahre wurden zwar vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig festgesetzt, von "Gewinnerzielungsabsicht" ist dabei jedoch nicht die Rede. Die Festsetzung ist hauptsächlich vorläufig hinsichtlich:
- des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit als außergewöhnliche Belastung und
- der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG).

Frage: Sollte ich untere diesen Umständen einen Antrag auf Steuerbefreiung für Einkünfte aus kleinen Photovoltaikanlagen stellen?
ENERGIE-FACHBERATER 

Wir gehen davon aus, dass die Vorläufigkeit die abgesetzten Kosten in Ihrem Fall nicht einbezieht. Eine rechtlich verbindliche Antwort erhalten Sie hier jedoch nur von einem Steuerberater aus Ihrer Region. Die Experten können die Angaben schnell prüfen und eine verlässliche Auskunft zu möglichen Rückzahlungen geben. Lassen sich diese sicher ausschließen, spricht nichts gegen den Antrag auf Steuerbefreiung der kleinen Photovoltaik.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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