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Expertenrat

Was ist zu beachten, wenn wir die Ölheizung 2024 oder 2026 austauschen?

Frage von Daniel F. am 13.12.2022 

Meine Eltern betreiben in Ihrem 1966 selbst erbauten und durchgängig bewohnten Einfamilienhaus (150 qm Wohnfläche) eine Öl-Zentralheizung aus dem Jahre 1993. (Viessmann Niedrigtemperaturkessel). Die Heizung funktioniert tadellos und erfüllt die jährlichen Überprüfungen durch den Schornsteinfeger, etc.

Ein Anschluss an ein öffentliches Gasversorgungsnetz als auch Fernwärme ist im Wohnort nicht gegeben.

Wie verhält sich eine mögliche Sanierung nach dem
- 01.01.2024?
- 01.01.2026?

Ist dann die Installation:
- nur als Hybridheizung inkl. ?? Prozent erneuerbarer Energie (Solarthermie oer Wärmepumpe) möglich, welcher Stichtag gilt hierzu?
- Ist die Installation einer reinen Öl Brennwertheizung nach dem 01.01.2026 für meine Eltern als Nutzer des Objekt möglich?
- Wann greift die unbillige Härte ?
- Gilt hier eine Ausnahme da weder Fernwärme noch Erdgas verfügbar sind ?

Mir/ uns ist bewusst, bei einem Verkauf/ Erbe gelten andere Regeln.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Welche Anforderungen ab 2024 gelten, lässt sich aktuell nicht sagen. Denn rechtlich verbindliche Informationen sind dazu noch nicht verfügbar - im Gespräch ist ein Mindestanteil regenerativer Energien von 65 Prozent, wobei es auch Ausnahmen geben wird. Ab 1. Januar 2026 (so ist der aktuelle Stand), dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff arbeiten nach § 72 GEG nur eingebaut werden, wenn:


  • bei einem bestehenden Gebäude der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder
  • bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Rechnet sich die ergänzende Installation einer Erneuerbare-Energien-Anlage nicht oder entstehen durch besondere Umstände hohe Mehrkosten (unbillige Härte), können Ihre Eltern die Ölheizung nach GEG-Anforderungen ohne Weiteres einbauen. Eine Einschätzung nimmt hier die für das GEG zuständige Stelle in Ihrem Bundesland vor. Wir empfehlen, diese rechtzeitig zu kontaktieren, um eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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