Wir haben eine Ölheizung, der Kessel ist 30 Jahre alt und der Brenner ist 2 Jahre. Muss ich jetzt die Heizung austauschen, obwohl der Brenner erst 2 Jahre alt ist? Das Brauchwasser machen wir mit elektr. Durchlauferhitzer und Boiler. Für Solarthermie oder Wärmepumpe müsste ich im gesamten Zweifamilienhaus irgendwie Warmwasserleitungen einbauen. Unmöglich! Und jetzt?
Früher oder später wird es nach aktueller Gesetzeslage nötig sein, die Heizung zumindest anteilig auf erneuerbare Energien umzustellen. Aktuell besteht eine Austauschpflicht jedoch nur, wenn es sich bei der Heizung um einen alten Standardkessel handelt. Haben Sie einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, sind Sie von der Austauschpflicht befreit. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümer bereits am 01.02.2002 selbst bewohnt haben. Greift dieser Ausnahmetatbestand, darf auch ein alter Standardheizkessel im Haus bleiben.
Greifen die Ausnahmetatbestände nicht, müssen Sie die Heizung nach 30 Jahren austauschen. Relevant ist dabei das Datum der Inbetriebnahme. Nach Angeben des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung handelt es sich dabei um das Datum der Abnahme durch Ihren Schornsteinfeger, das dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen sollte.
Ist die Heizung auszutauschen oder irreparabel kaputt, gelten ab 2024 die neuen Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes. Diese fordern, dass jede neu eingebaute Heizung den Energiebedarf zu 65 Prozent mit regenerativen Energien deckt. Das erreichen Sie am einfachsten mit einer Hybridheizung, die Öl und Wärmepumpe kombiniert. Im Beitrag "Alternativen für die Ölheizung" informieren wir über weitere Heizlösungen.