Ist es möglich, meine Ölheizung weiterzubenutzen (Bj. 93, Wirkungsgrad 95 - 97 %). In Kombination mit einer Wärmepumpenheizung?
Wenn die Heizung nicht von der Austauschpflicht nach § 72 GEG betroffen ist und die Emissionswerte den aktuellen Vorgaben entsprechen, dürfen Sie die Anlage weiter betreiben. Das ist auch dann möglich, wenn Sie eine Förderung für die Wärmepumpe bekommen. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass Sie den Klimageschwindigkeitsbonus dabei nicht erhalten.
Die Austauschpflicht gilt für 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Ob das der Fall ist, kann ein Energieberater oder ein Heizungsbauer aus Ihrer Region schnell feststellen. Ist die Heizung theoretisch betroffen, müssen Sie diese nicht austauschen, wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus bereits am 01. Februar 2002 als Eigentümer selbst bewohnt haben.
Ob die Emissionswerte den aktuellen Vorgaben entsprechen, erfahren Sie im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Ihrem Schornsteinfeger.