Ich wohne in einer Doppelhaushälfte Bj. 1967 zur Miete, das OG ist unter Dach mit Gauben, nur giebelseitig Mauerwerk, und ein nicht ausgebauter Dachboden. Nun habe ich bemerkt, dass es massiv durch die nicht gedämmte Dachtreppe / Bodenluke zieht und dabei festgestellt, dass weder Zwischendecke noch Dachboden gedämmt sind.
Die nachträglich verbaute Dämmung reicht nur seitlich bis zum Dachboden. Da vor ca. 4 Jahren auf einer Dachseite Photovoltaik verbaut wurde (wird nur eingespeist), wurde das Dachfenster als Ausstieg für den Schornsteinfeger auf die vordere Dachseite versetzt.
Das Dachfenster ist Einfachverglasung im Metallrahmen, man kann durch die Spalten zwischen Dachziegeln und Fenster nach draußen schauen und es weht Unrat (Birkenallee) herein. Des Weiteren habe ich jetzt feuchte Stellen auf dem Dachboden und auf dem Holzboden der Zwischendecke bemerkt.
Ist der Vermieter verpflichtet, die Zwischendecke zu dämmen bzw. ebenfalls die Treppenluke? Das Haus besitzt keinen Energiepass.
Ich wohne hier seit 16 Jahren, seit 5 Jahren gibt es einen neuen Mietvertrag, da die Eigentümerin verstorben und ein Sohn das Haus geerbt hat.
Die Miete liegt geringfügig unter dem Mietspiegel aufgrund diverser Mängel und Sanierung durch den Mieter.
In § 10 Abs. 3 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung heißt es, dass Eigentümer von Wohngebäuden die frei zugänglichen Decken zu unbeheizten Dachgeschossen so dämmen müssen, dass ein U-Wert von 0,24 W/m²K eingehalten wird. Das heißt, die energetische Qualität der obersten Geschossdecke - die Treppenluke eingeschlossen - muss bestimmte Anforderungen erfüllen. (Nachzulesen auf enev-online.de)
Um Schäden durch die Undichtigkeiten im Dach ausschließen zu können, empfehlen wir Ihnen das einmal durch einen Energieberater vor Ort untersuchen zu lassen. Dieser kann Ihnen dann auch eine verlässliche Aussage für die vom Vermieter zu erbringenden Leistungen geben.
Einen Experten aus Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel in der Energieberatersuche oder der Energie-Effizienz-Expertenliste der KfW:
Ein Energieausweis muss erst bei einem neuen Mietverhältnis erstellt werden.