Person A hat von Eigentümer B ein Haus aus den 1930ern gemietet. Das Haus ist in einem sehr schlechten Zustand bezüglich Wärmedämmung. Muss B das Haus nachrüsten oder muss A das Haus, das er ja schon gemietet hat, in dem erbärmlichen Zustand akzeptieren?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht in diesem Fall leider keine Sanierungspflichten vor. Abgesehen von der Dämmung begehbarer Dachböden sind Maßnahmen an der Gebäudehülle nur dann Pflicht, wenn Bauteile ersetzt oder erneuert werden.
Anders verhält es sich, wenn die Mietsache im aktuellen Zustand nicht nutzbar ist. Ob das der Fall ist und welche Möglichkeiten Sie haben, erklärt dabei ein Fachanwalt des örtlichen Mieterschutzbundes. Aus der Ferne können wir dazu leider keine rechtsverbindliche Auskunft geben.