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Expertenrat

Wir planen den Kauf eines Hauses aus dem Jahr 1974. Welche Sanierungsmaßnahmen müssen wir nach EnEV durchführen?

Frage von Tanja H. am 23.10.2020 

Wir haben Interesse an einem Flachdachbungalow aus dem Baujahr 1974. Im EG sind etwa 310 qm bebaut (davon 210 qm Wohnfläche zuzüglich Garage und überdachtem Freisitz). Das KG ist mit ca. 125 qm auch bereits ausgebaut (ehem. Schwimmhalle mit Sauna und Bad sowie 2 Wohnräume). Überall gibt es 2,50 m Raumhöhe und ausreichend große Fensterflächen mit Lichtgräben davor. Die Wände im EG sind laut Bauzeichnungen 42 cm stark und haben laut Baubeschreibung 4 cm Dämmung, außen ist ein Sichtmauerwerk. Das Dach (370 qm) ist als Warmdach ausgeführt. Die Heizung ist ein Ölheizkessel und wurde 1991 erneuert. 2010 wurde ein neuer Brenner eingebaut. Fenster sind alle Alu-2-fach-verglast.

Welche Sanierungsmaßnahmen muss ich nach EnEV annehmen? Vom Austausch der Heizungsanlage gehe ich mal aus.
- Fenster und Außenwände würden wir gerne noch belassen.
- Kellerräume sind ja überwiegend schon ausgebaut, daher ist die Kellerdeckendämmung eher zu vernachlässigen?
- Wie verhält es sich mit dem Flachdach? Müssen wir das nur dämmen, wenn die Abdichtung komplett oder großflächig erneuert wird?
- Was haben wir ggf. vergessen?

Wie gesagt ist es ein Haus, das uns noch nicht gehört. Demnach haben wir nicht alle detaillierten Unterlagen, sondern möchten erst mal eine grobe Idee bekommen, was da noch kurzfristig auf uns zukommt. Später, wenn es konkreter wird, nehmen wir sicherlich noch einen Sachverständigen o. Ä. mit in unsere Planungen auf.

Danke im Voraus für weitere Hinweise und Tipps.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Neben einigen Sanierungspflichten greifen die Anforderungen LINKder EnEV grundsätzlich nur dann, wenn Sie ohnehin Maßnahmen am Haus durchführen.

Pflicht ist vermutlich der Austausch der Heizung binnen zwei Jahren. Das ist immer dann der Fall, wenn der bestehende Kessel älter als 30 Jahre ist und noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert. Lässt sich die Anlage kontinuierlich mit einer Rücklauftemperatur (Temperatur, mit der das Heizwasser in den Kessel zurückfließt) von 40 Grad Celsius oder weniger betrieben, handelt es sich um einen Niedertemperaturkessel und Sie müssen erst einmal nichts unternehmen. Auskunft bekommen Sie von einem Heizungsbauer oder den Alteigentümern der Immobilie.

Wie vermutet müssen Sie das Flachdach nur dann dämmen, wenn Sie die Abdichtung komplett durch eine neue ersetzen. Sanierungsarbeiten an einzelnen Bereichen oder das Aufbringen einer Abdeckschicht, die das Dach nicht allein abdichten kann, lösen die Dämmpflicht noch nicht aus.

Dämmarbeiten an Fassade und Keller sind auch erst dann erforderlich, wenn Sie mehr als 10 Prozent der entsprechenden Bauteilflächen des gesamten Gebäudes sanieren. Die Kellerdeckendämmung lohnt sich allerdings zu Räumen, die nicht beheizt sind. Denn dabei handelt es sich um eine günstige und wirkungsvolle Maßnahme.

Ohne das Gebäude zu kennen, können wir Ihnen aus der Ferne leider keine Hinweise auf nötige Sanierungsarbeiten geben. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Beauftragung eines Energieberaters. Seit 2020 bekommen Sie sogar eine 80-prozentige Förderung für die Energieberatung. Der Experten nimmt das Gebäude dabei genau unter die Lupe. Mögliche/nötige Sanierungsarbeiten können Sie dann auch über einen längeren Zeitraum verteilen.

Seit Januar 2020 gibt es auch für viele weitere Maßnahmen hohe Fördermittel. Entscheiden Sie sich für den Kauf, sollten Sie diese rechtzeitig vor dem Beginn der verschiedenen Arbeiten beantragen. Einen Überblick gibt unsere Rubrik Förderung. Wie Sie die Mittel Schritt für Schritt beantragen, erklären unsere Förder-eBooks.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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