Greift die Sanierungspflicht auch, wenn ich meinem Sohn jeweils nur die Hälfte meiner 2 Häuser zu Lebzeiten schenke? Es würde ja kein Eigentümerwechsel stattfinden.
Handelt es sich um Ein- oder Zweifamilienhäuser und bewohnten Sie diese am 01. Februar 2002 selbst als Eigentümerin, gilt die Ausnahme von den Nachrüstpflichten des GEG. Das bezieht sich unter anderem auf die Dämmung der obersten Geschossdecke, die Dämmung von Rohrleitungen und den Austausch 30 Jahre alter Kontakttemperaturheizungen für Öl oder Gas. Die übrigen Dämmpflichten am Haus greifen unabhängig davon erst, wenn Sie Maßnahmen nach Anlage 7 GEG durchführen. Ob ein Eigentumsübergang stattfindet oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Da die Länder mit den Vorgaben des GEG unterschiedlich umgehen, bekommen Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Land.