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Expertenrat

Darf der neue Schornsteinfeger eine bereits genehmigte Anlage beanstanden?

Frage von Ernst B. am 19.05.2026 

Im September 2023 wurde ein Edelstahlschornstein errichtet, welcher nicht ganz den neuen technischen Richtlinien vom 1.1.2022 entspricht. Der Feuerstättenbescheid wurde vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erstellt und in der Abnahme folgendes bescheinigt:

  • Bauzustandsbesichtigung im Rohbau wurde durchgeführt.
  • Die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase der Feuerungsanlage in der angetroffenen Ausführung werden bescheinigt.

Jetzt gibt es einen neuen Bezirksschornsteinfeger und der hat Einwände: Schornstein an der Traufe und zu niedrig. Mündung nur 40 cm über First.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:

  1. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah angeordnet ist und
  2. Die Austrittsöffnung des Schornsteins muss den First um mindestens 40 Zentimeter überragen. Firstnah heißt dabei, dass der horizontale Abstand vom First kleiner ist als der horizontale Abstand von der Traufe und, dass der vertikale Abstand vom First größer ist als der horizontale Abstand vom First.
  3. Die Austrittsöffnung des Schornsteins muss die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage in einem Umkreis von 15 Metern um mindestens 1 Meter überragen (gilt für bis zu 50 kW).

Die Vorgaben gelten für ab dem 01.01.2022 neu errichtete Feuerungsanlagen. Erfüllen Sie diese, sind keine Probleme zu erwarten.

 

Wichtig zu wissen: Wurde das Gebäude vor dem 1. Januar 2022 errichtet oder wurde vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt, gelten vereinfachte Anforderungen. Bei Dachneigungen bis einschließlich 20 Grad muss die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad, muss die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Metern und 30 Zentimetern haben. Zudem sind die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen im Umkreis von 15 Metern um mindestens einen Meter zu überragen (bis 50 kW).


Erfüllen Sie die Vorgaben nicht, kann es passieren, dass der neue zuständige Bezirksschornsteinfeger einen neuen Bescheid ausstellt, der den alten ersetzt. Das kann im schlimmsten Fall zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Steht das in Aussicht, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Sachverständigen. Außerdem können Sie sich direkt an die zuständige Bezirksschornsteinfeger-Innung oder das Bauamt wenden.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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