Seit dem 01.01.2021 gilt die neue BImSchV, nach der Schornsteine grundsätzlich "firstnah" zu errichten sind. Gleichzeitig sieht die BImSchV aber auch Ausnahmen vor: Wenn eine alte Gas- oder Ölheizung durch eine Biomasseheizung ersetzt wird, gilt nach wie vor die alte Regelung.
Meine Frage: Gilt diese Ausnahme auch für komplett neu zu errichtende Schornsteine? Wir beabsichtigen, eine bestehende Flüssiggasheizung (ohne Schornstein, nur Abgasrohr) durch eine Holzpelletheizung zu ersetzen. Der Schornstein müsste dort errichtet werden, wo sich aktuell nur das Abgasrohr der Gastherme befindet ("firstfern"). Ein Schornstein in Firstnähe ist bei uns baulich ausgeschlossen.
In der 1. BImSchV heißt es dazu: "Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind." Absatz 2 bezieht sich in diesem Fall auf die "alten" Anforderungen. Das heißt: Ist ein Schornstein gemäß neuer 1. BImSchV in Ihrem Fall baulich nicht möglich, können Sie sich weiter an die vorher gültigen Bestimmungen halten. Diese sehen vor, dass Schornsteine bei einer Dachneigung:
Wir empfehlen Ihnen, das Vorhaben rechtzeitig mit dem zuständigen Schornsteinfeger abzustimmen, da dieser die Anlage letztlich auch abnehmen muss.