Wir haben ein altes Haus gekauft und einen Anbau mit Flachdach gebaut. Hier soll ein Edelstahlkamin neu errichtet werden. Der BKM möchte ihn nicht genehmigen, da er mit dieser Kombination keine ausreichende Gesetzesgrundlage kennt. Er verweist auf das Landratsamt. Dieses verweist aber zurück an den BKM. Keiner will uns also eine Zusage geben. Laut aktueller Aussage des BKM ist der Schornstein dann zu hoch und daher nicht genehmigungsfähig, da er den First des alten Bestandshauses zu Grund gelegt hat. Hierzu findet man aber nichts im Gesetz oder der Verordnung. Aussage aber war - so genau weiß er das in unserem Fall nicht.
Wird denn der First des alten Hauses angenommen zur Berechnung der Höhe oder der neue First im Anbau mit Flachdach, an dem sich der neue Kamin befinden wird? Und gilt die Regelung dann für Neubauten oder für Bestandshäuser vor 2022?
Ob in diesem Fall die Regelungen für einen Neu- oder einen Altbau gelten, geht aus § 19 der 1. BImSchV nicht eindeutig hervor. Die Ausnahmen bzw. die alten Anforderungen sind für Gebäude zulässig, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden oder für die vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Welche Regelung in diesem Fall anzuwenden sind, entscheidet die zuständige Überwachungsbehörde (in der Regel das Bauamt).
Auf der sicheren Seite sollten Sie sein, wenn die Höhe der Austrittsöffnung des Schornsteins nach VDI 3781 Blatt 4 bestimmt wird. Denn in diesem Fall dürfen Sie auch von den Regelungen der 1. BImSchV abweichen. Wichtig zu beachten ist außerdem, dass die Schornsteinmündung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen in einem Umkreis von 15 Metern um mindestens 1 Meter überragen muss (gilt für bis zu 50 kW).
Eine endgültige Entscheidung trifft hier jedoch der Schornsteinfeger bzw. die zuständige Überwachungsbehörde nach einer Einzelfallprüfung. Individuelle Unterstützung bekommen Sie hier von einem Fachexperten für Baurecht.