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Expertenrat

Ist allein das Datum der Inbetriebnahme wichtig, um von der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen zu profitieren?

Frage von Kaj B. am 06.03.2023 

Ich habe eine Frage zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen. Ich habe einen Vertrag mit einer Firma im Frühjahr 2022 abgeschlossen. Die Lieferung und Installation erfolgte in Etappen bis 3.11.22. Da die Genehmigung des Netzbetreibers noch ausstand, durfte ich die Anlage noch nicht betreiben. Das wäre am 22.11.22 der Fall gewesen, allerdings zeigte sich in dem Moment ein Defekt im Speicher. Die Anlage konnte somit nicht betrieben werden.

Bis dahin waren 2 Abschlagsrechnungen bezahlt worden: Der Defekt in Speicher wurde durch Austausch mehrerer Teile am 19.1.23 behoben und an diesem Tag wurde die Anlage in Betrieb genommen. Danach wurde die 3. Abschlagsrechnung beglichen. Am 22.1.23 datiert die Schlussrechnung mit dem Vermerk: “Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“.

Ich habe gehört, dass es für die Erstattung der MWSt. auf das Datum der Inbetriebnahme ankommt. Würden Sie das auch so sehen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Unabhängig vom Datum der Bestellung kommt es für den Nullsteuersatz darauf an, wann die Anlage vollständig installiert ist (siehe FAQ des Bundesfinanzministeriums). In Ihrem Fall wäre das unserer Auffassung nach der 19.01.2023, was dafür sprechen würde, dass Sie den Nullsteuersatz bekommen und somit weniger ausgeben müssen. Eine rechtlich verbindliche Antwort erhalten Sie nach der individuellen Prüfung durch einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

Im Jahressteuergesetz 2022, das seit 01. Januar 2023 gilt, ist dazu zu lesen: Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: [...] die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt." (Artikel 16 Punkt 5 Jahressteuergesetz 2022).

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