Meine Frage bezieht sich auf den Steuerbonus für energetische Sanierungen von Bestandsgebäuden (älter als 10 Jahre). Können Sie Auskunft geben, ob der Steuerbonus auch gewährt wird, wenn eine neu angeschaffte Bestandsimmobilie für die Eigennutzung (energetisch) saniert wird, der Umzug in die Immobilie allerdings erst NACH Fertigstellung der Sanierung erfolgt?
Hintergrund der Frage ist die Voraussetzung (für den Steuerbonus), dass die Immobilie selbst genutzt werden muss - zum Zeitpunkt der Sanierung besteht dann allerdings ein anderer Hauptwohnsitz (nämlich die bisherige Wohnung, aus der dann erst in die frisch sanierte Immobilie umgezogen wird).
Allerdings könnte bspw. zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung der Hauptwohnsitz bereits geändert sein. Falls dies generell ein Problem darstellen würde, könnte auch der Hinweis interessant sein, dass der Steuerbonus auch für einen Zweitwohnsitz gewährt wird. Eventuell könnte für den Zeitraum der Sanierungsmaßnahmen die zu sanierende Immobilie als Zweitwohnsitz genutzt werden.
In dem beschriebenen Fall können Sie den Steuerbonus für die Sanierung nach § 35 c EStG nutzen. Ausreichend ist, wenn Sie die Immobilie zur eigenen Nutzung nutzbar machen. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme mehrere Jahre andauert.
Nachlesen können Sie das unter Punkt 4 in den Einzelfragen zu § 35c EStG des Bundesministeriums der Finanzen. Hier heißt es dazu:
"Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird.
Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken zusammenhängt.
Ein Zusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z. B. zwischen dem Erwerb und dem Einzug). Dies gilt auch für mehrjährige Sanierungsmaßnahmen, wenn der Leerstandszeitraum zwischen dem Beginn der energetischen Sanierungsmaßnahme und dem Einzug durch die Gesamtbaumaßnahme bedingt ist. "