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Expertenrat

Profitieren wir nachträglich von der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, wenn Teilrechnungen schon 2022 beglichen wurden?

Frage von Katja E. am 21.04.2023 

Meine Eltern haben 10/22 eine Photovoltaikanlage beauftragt, im November 22 wurden die Panels errichtet, Leistung wurde berechnet, der Rest erfolgte in 2023. Es wurden nur Einzelrechnungen erstellt, keine Abschlagsrechnungen und somit auch keine Schlussrechnung, der erste große Teil wurde somit mit MwSt. in 2022 berechnet, der Rest in 2023 ohne MwSt.- können wir nachträglich verlangen, das eine Schlussrechnung ohne MwSt. erstellt wird und die vorausgehenden Rechnungen als Abschlagsrechnungen gekennzeichnet werden? Denn nur so erhalten wir ja dann die in 2023 in Betrieb genommene Anlage wirklich MwSt.-frei?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gilt der Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen ab dem 1. Januar 2023. Hat der Verkäufer die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Erfolgt die Installation bzw. Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Hieraus folgt allerdings nicht zwangsläufig ein geringerer Kaufpreis. Entscheidend sind hier die individuellen Vereinbarungen, wie das Bundesfinanzministerium dazu mitteilt. Wir empfehlen, die Rechnungen von einem Rechtsexperten oder Steuerberater prüfen zu lassen, um Ihre Chancen auszurechnen. Ohne detaillierte Kenntnisse ist das aus der Ferne leider nicht möglich.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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