Ich habe folgende Fragen zum neuen Steuerbonus für die Sanierung:
1. Gibt es Mindestvoraussetzungen/Normen, die man bei Türen, Fenster, Wärmedämmung erfüllen muss, um die energetisch Sanierungsmaßnahme steuerlich absetzen zu können?
2 Ich verstehe, dass man neben den Lohnkosten auch das Material absetzen kann. Ist das korrekt?
3. Müssen die Handwerker eine spezielle Rechnung erstellen; welche Schlüsselposten/-wörter sind wichtig?
4. In welchem Steuerformular bzw. Zeile sind die Daten einzutragen?
5. Muss der Gesamtbetrag eingetragen werden oder nur der entsprechende Jahreswert? (7%, /5, 6%)?
Ja, damit eine Maßnahme förderfähig ist, sind technische Mindestanforderungen nach § 35 c EkStG (Einkommensteuergesetz) in V. m. ESanMV (Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen) zu erfüllen. In der Regel handelt es sich dabei um den U-Wert. Die wichtigsten Informationen zu den Anforderungen der verschiedenen Sanierungsarbeiten haben wir Ihnen im Beitrag "Steuerbonus für die Sanierung - das müssen Eigentümer wissen" zusammengestellt.
Absetzbar sind immer die gesamten Sanierungskosten. Der Maximalbetrag (insgesamt über drei Jahre) liegt bei 40.000 Euro.
Aus der Rechnung muss die geförderte Maßnahme hervorgehen. Außerdem müssen Handwerker ihre Lohnkosten und die Adresse des geförderten Objektes angeben.
Nach Abschluss der Sanierung können Sie die Gesamtkosten in der Einkommensteuer (vermutlich in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) angeben. Erstmals ist das für das Kalenderjahr 2020 möglich. Die entsprechenden Vorlagen stehen uns leider noch nicht zur Verfügung.