Nach einer Suche im Internet bin ich auf Sie gestoßen. Gerne möchte ich Sie nach einem allgemeinen und unverbindlichen Rat fragen. An meinem Bestandsobjekt (Baujahr 1979) habe ich die Wohnfläche mit EG mit einem Anbau in Holzständerbauweise erweitert.
Unterfallen nun die Kosten, die mir für die Herstellung des Anbaus entstanden sind und im Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme stehen, der Förderung nach § 35c EStG (energetische Sanierung)?
Typische Kosten für die Errichtung des Anbaus wären bspw.: Errichtung neuer Außenwände in Holzständerbauweise, Errichtung eines neuen Dachs, herstellen eines neuen Fundaments für den Anbau, Abbrucharbeiten am Bestandshaus (Öffnung der Außenwand).
Meiner Meinung nach müssten die vorgenannten Maßnahmen allesamt nach § 35c EStG förderfähig sein, sofern die formalen Voraussetzungen alle erfüllt sind (u. a. Bestandsobjekt förderfähig, Bescheinigungen der Fachunternehmen liegt vor, Erfüllung der ESanMV, etc.), da der „neue“ Anbau das Bestandsobjekt energetisch saniert.
Wie eingangs bereits erwähnt, würde ich mich sehr über eine unverbindliche Rückmeldung freuen.
Aus den Einzelfragen zu § 35c EStG geht hervor, dass auch die Erweiterung von Außenwänden und Dachstühlen über den Steuerbonus für die Sanierung förderbar ist. Gleiches gilt für den Einbau neuer Fenster und Türen, womit schon einmal die größten Posten abgedeckt wären. Wir gehen daher davon aus, dass die Maßnahme zumindest größtenteils über den § 35 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) förderbar ist. Eine rechtlich verbindliche Antwort erhalten Sie nach einer individuellen Prüfung von Ihrem Steuerberater oder von Ihrem Finanzamt.
Wichtig zu wissen: Entscheiden Sie sich für die BEG Förderung, erhalten Sie im beschriebenen Fall Zuschüsse für die Erweiterung. Voraussetzung ist hier die Erweiterung bestehenden Wohnraums. Entsteht neuer Wohnraum ausschließlich im Anbau/in der Erweiterung, ist nur eine BEG-Neubau-Förderung möglich.