Ich hatte am 9.8.2022 bei der BAFA einen Antrag auf Förderung einer WP gestellt, den ich dann kurz danach zurückgezogen habe. Bestätigung der Stornierung durch die BAFA liegt mir vor. Grund für die Rücknahme des Antrags war, dass ich die 60.000,- die ich in einem Jahr beantragen kann, für eine Förderung zur Modernisierung aller Fenster im Haus bereits mit einem in 2022 gestellten Antrag zu einem zu großen Teil ausgeschöpft hatte. Habe die Antragstellung für die WP daher auf 2023 verschoben.
Mein ursprünglicher Antrag trug die Kopfzeile "Antrag auf Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden durch Einzelmaßnahmen". Ich hatte mich jetzt entschlossen, die erneute Antragstellung in die Hände eines Energieberaters zu legen, der für mich auch bereits einen iSFP erstellt hatte. Von dem habe ich heute ein Dokument bekommen, von dem ich zunächst glaubte, es sei der heute von ihm gestellte neue Antrag. Aber es trägt die Überschrift "Erstellung einer technischen Projektbeschreibung (TPB) für Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude".
Inhaltlich ist es ansonsten ähnlich wie mein Antrag. Bin jetzt verwirrt. Ist diese TPB der Antrag oder lediglich die Grundlage für einen Antrag? Falls Letzteres zutrifft, wie gehts dann weiter? Muss ich jetzt auf der Basis dieses TPB den Antrag stellen? Falls ja, wie? Oder ist das die Sache des Energieberaters?
Ob es sich in diesem Fall bereits um den gestellten Antrag handelt, können wir Ihnen ohne weitere Kenntnisse vom Projekt leider nicht mitteilen. Eine Antwort auf diese Frage sollten Sie von Ihrem Energieberater bekommen. Grundsätzlich gilt: Sobald ein Energie-Effizienz-Experte involviert ist und die Kosten für die Baubegleitung berücksichtigt werden müssen, wird der Energie-Effizienz-Experte immer auch eine TPB erstellen. Ohne den Energieberater ist eine TPB zur Förderung der Wärmepumpe nicht erforderlich.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass für die erneute Antragstellung eine Sperrfrist von 6 Monaten einzuhalten ist. Diese greift immer dann, wenn Sie Fördermittel für ein und dieselbe Maßnahme (in diesem Fall die Wärmepumpe) erneut stellen. Wurde der erste Antrag noch nicht bearbeitet, freigegeben oder abgelehnt, kommt die Sperrfrist hingegen nicht zum Tragen.
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