Wird für die zu entrichtende EEG-Umlage auch die Gesamtleistung beider Anlagen herangezogen oder jeweils die einzelne des Eigentümers (Bsp. 2 x 25 kWp - Eigenverbrauch 2 x 25 MWh).
In § 61j EEG, in dem es um die Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung geht, wird zur Ermittlung der Leistung auf § 24 Absatz 1 Satz 1 verwiesen. Darin heißt es, dass mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen [...] zur Bestimmung der Größe der Anlage [...] als eine Anlage anzusehen, wenn
- sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden
- sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen
- für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Treffen diese Voraussetzungen bei Ihnen zu sind die Anlagen demnach zusammenzufassen und es kommt die Gesamtleistung der Photovoltaik zum Tragen. Wir empfehlen, den Sachverhalt mit Ihrem Netzbetreiber zu besprechen. Im Zweifelsfall stehen Ihnen die Experten der EEG-Clearingstelle zur Seite.