Zu Ihrem Artikel "NRW vereinfacht Bauvorgaben für Luftwärmepumpen und Solaranlagen" vom 16.02.23 habe ich einige Fragen. Sie schreiben, dass es zum 01.01.2023 Vereinfachungen hinsichtlich des Mindestabstands einer Luftwärmepumpe zum Nachbargrundstück gibt. Bei Unterschreitung des Mindestabstands von 3 m muss die Ausnahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Schrift beantragt werden.
Ich habe bei meiner Bauaufsichtsbehörde in Moers angefragt, welche Unterlagen hierfür benötigt werden. Die Antwort:
Nun zu meinen Fragen: Was ist hier vereinfacht? Warum braucht die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung des Nachbarn? Könnte dieser Vorgang evtl. mit der Novellierung der Landesbauordnung zum 01.01.24 wirklich vereinfacht werden? Z.B. ohne Beantragung bei der Bauaufsichtsbehörde? Wenn Sie mir Ihre Meinung dazu mitteilen würden, wäre ich sehr dankbar.
Mit den Vereinfachungsregelungen, die als Teil der anstehenden Novellierung der Landesbauordnung bereits seit 01. Januar 2023 gelten, fällt der verpflichtende Mindestabstand weg. Ein Antrag müssen Sie dennoch stellen. Denn von einer Wärmepumpe gehen unter Umständen Lärmbelästigungen aus, die Ihr Nachbar hinnehmen muss. Unser Tipp: Besprechen Sie das Thema auch mit Ihrem Heizungsbauer oder einem Sachverständigen. Die Experten prüfen die Gegebenheiten vor Ort und bestätigen, dass Ihr Nachbar in puncto Lärm nichts zu befürchten hat. Das hilft, die Erlaubnis zu bekommen.