Ich habe einen wasserführenden Kaminofen, der in die Zentralheizung eingebunden ist (6 kW Wasserleistung). Wie wird dieser gemäß GEG bewertet? Einzelfeuerstätten werden mit 7,5 % pauschal bewertet?
Welchen Teil des Wärmebedarfs Sie regenerativ decken, ermittelt eine zugelassene Person (zum Beispiel Energie-Effizienz-Experte) im Rahmen einer Berechnung nach der DIN V 18599: 2018-09. Zu beachten ist allerdings, dass Einzelraumfeuerstätten grundsätzlich keine Erfüllungsoption des aktuellen GEG-Entwurfs sind. Hier heißt es in § 71 g (3): "Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne des [...] § 2 Nummer 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass 1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt [...]". Anrechenbar sind daher unserer Auffassung nach nur Holzvergaserkessel als Teil der Zentralheizung und wasserführende Pelletöfen. Diese müssen zudem über einen Pufferspeicher und eine Einrichtung zur Minderung der Feinstaubemissionen verfügen. Damit ein Kessel anrechenbar ist, benötigen Sie außerdem eine Warmwasser-Solaranlage (Solarthermie oder Photovoltaik) (siehe § 71 g (1)).
Wichtig zu wissen ist, dass es sich aktuell um einen Entwurf handelt. Da bis zum Erlass des Gesetzes noch Änderungen möglich sind, können wir Ihnen aktuell keine rechtsverbindliche Antwort geben.