Ich hätte eine Frage zu Energieausweisen. Mein Kunde hat eine zweigeschossige Immobilie. Das EG mit Keller ist aus den 1960er Jahren, das OG wurde nachträglich aufgesetzt in den 1980er Jahren. Das EG wurde also vor der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet, das OG entspricht den damaligen Anforderungen. Es wurde bisher noch nie ein Energieausweis erstellt. Ordne ich das korrekt ein, dass durch die Nichterfüllung des EG der Wärmeschutzverordnung 1977 hier nur ein Bedarfsausweis infrage kommt, auch wenn das OG die benannten Anforderungen erfüllt? Mich würde interessieren, wie da die Situation einzuordnen ist?
Gebäude sind hier in aller Regel als Ganzes zu betrachten. Hält das Gebäude die Vorgaben der WSchV von 1977 noch nicht ein, gilt § 80 Absatz 3 Satz 2. Hier heißt es: "In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen." Es ist also ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Erfüllt das gesamte Gebäude durch die Sanierung bzw. den Ausbau als Ganzes die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977, gilt § 80 Absatz 3 Punkt 2. Hier heißt es: "Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude [...] durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau [Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977] gebracht worden ist." In diesem Fall dürfen Sie also auch einen Verbrauchsausweis ausstellen.
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