Ich plane, mir eine Erdgeschosswohnung zu kaufen, die sich in einem 2-Familienhaus Baujahr 1964 befindet. Die obere Wohnung wird schon seit Jahren von dessen Eigentümer bewohnt und meine zukünftige ist vom derzeitigen Besitzer jetzt zum 1.9.2015 vermietet worden. Ich möchte diese Wohnung als Kapitalanlage. Sie wird derzeit mit Nachtspeicheröfen beheizt und es sollen jetzt aber statt dessen noch Infrarotheizungen eingebaut werden. Das Haus ist nicht wärmegedämmt. Meine Frage: Muss ich - zusammen mit dem Eigentümer der oberen Wohnung - das Dach dämmen, wenn ich die Erdgeschoßwohnung kaufe? Wenn nicht, käme da auf die 2 Eigentümer ein Bußgeld zu? Wie ist das gesetzlich geregelt?
Eine Pflicht zur Dachdämmung gibt es nicht, allerdings sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) einige Nachrüstverpflichtungen geregelt. Eine betrifft alte Heizkessel und die Dämmung von Heizungsleitungen im Keller – die aber wegen der Stromheizung bei Ihnen nicht greift. Eine dritte Nachrüstpflicht betrifft die oberste Geschossdecke. Diese muss bis Ende des Jahres gedämmt werden, wenn sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entspricht.
Wenn es also in dem Haus einen unbeheizten Dachboden gibt, und oberste Geschossdecke und Dach ungedämmt sind, könnte diese Dämmpflicht greifen. Ausnahme sind selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 dort gewohnt hat. Ob diese Ausnahme bei Ihnen greift, ist allerdings fraglich, weil ja nur einer der Eigentümer die Wohnung selbst nutzt. In diesem Fall hätten Sie als neue Eigentümerin zwei Jahre Zeit, eine Dachbodendämmung einbauen zu lassen. Am besten besprechen Sie mit einem Energieberater, ob bei der Bausubstanz Ihres Hauses (Aufbau und Deckenkonstruktion der obersten Geschossdecke) eine Dämmung Pflicht wäre.
Informationen zu den Bußgeldern finden Sie hier.