05.07.2021

KfW-Förderung für die Brennstoffzellenheizung

Maximal 34.300 Euro Zuschuss für innovative Heiztechnik

Eine Brennstoffzellenheizung hat einen höheren Wirkungsgrad als konventionelle BHKW. Energielieferant der Brennstoffzelle ist Wasserstoff, der in einem chemischen Verfahren aus Erdgas gewonnen wird. Die innovative Heiztechnik bietet auch ein besseres Verhältnis von elektrischer Energie (erzeugter Strom) zu nutzbarer Abwärme für Raumheizung und Warmwasser und wird deshalb von der KfW mit einem hohen Zuschuss gefördert. Alle Infos und Details zur Förderung für die Brennstoffzellenheizung.

50-Euro-Scheine, 2-Euro-Münzen
Großzügige Zuschüsse für die Brennstoffzellenheizung: Bis zu 40 Prozent der Kosten können Hausbesitzer mit der KfW-Förderung abdeckenFoto: energie-fachberater.de

Im Programm "Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle" (433) können private Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- oder Zweifamilienhäusern eine Förderung für die innnovative Energiegewinnung beantragen.

Wie hoch ist die Förderung für eine Brennstoffzellenheizung?
Der Zuschuss für eine Brennstoffzellenheizung beträgt maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Zu den förderfähigen Kosten gehört nicht nur die Brennstoffzellenheizung selbst, sondern auch ein Vollwartungsvertrag in den ersten zehn Jahren sowie die Kosten für die Leistungen eines Energieeffizienz-Experten.

Die Förderung der KfW gibt es für stationäre Brennstoffzellenheizungen in den Leistungsklassen von 0,25 bis 5 kW elektrischer Leistung. Die Förderhöhe ist gestaffelt nach der elektrischen Leistung der Anlage: Zu einem Festbetrag (Grundförderung) von 6.800 Euro Euro kommt ein leistungsabhängiger Zuschuss (Zusatzförderung) von 550 Euro je angefangene 0,1 kWel. Abhängig von der elektrischen Leistung des eingebauten Brenn­stoffzellen­systems beträgt die Zuschuss­höhe zwischen 8.450 Euro für die Leistungsklasse 0,25 kW und maximal 34.300 Euro für die Leistungsklasse 5 kW.

Voraussetzungen für die Förderung der Brennstoffzellenheizung
Eine feste Voraussetzung für die KfW-Förderung ist die Einbindung eines Experten für Energieeffizienz. Außerdem muss der Zuschuss vor Beginn des Vorhabens - d.h. vor Beauftragung des Handwerksunternehmens - beantragt werden. Der Antrag wird direkt im KfW-Zuschussportal gestellt. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stellt der Hausverwalter oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter im KfW-Zuschussportal einen gemeinschaftlichen Antrag.

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Technische Voraussetzungen für den Zuschuss
Auch technische Mindestanforderungen für die Förderung der Brennstoffzellenheizung sind definiert:

  • Ein hydraulischer Abgleich ist Pflicht.
  • Rohrleitungen müssen gemäß GEG gedämmt werden.
  • Die Brennstoffzellenheizung muss durch einen Fachbetrieb eingebaut werden.
  • Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel≥ 0,32 betragen.
  • Der Hersteller muss einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von 10 Jahren sicherstellen (z.B. durch die Bereitstellung von Ersatzteilen)
  • Pflicht ist auch eine Vollwartung der Brennstoffzelle über mindestens zehn Jahre, die dem Eigentümer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle von Störungen zusichert.
  • Energieverbräuche sowie erzeugte Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst werden
  • Förderfähige Brennstoffzellensysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.

Hinweis zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG): Anders als die anderen Förderprogramme der KfW wurde die Förderung der Brennstoffzellenheizung 2021 nicht in die BEG integriert, sondern bleibt als eigenständiges Förderprogramm neben der BEG bestehen. Mit dem Start der BEG bei der KfW wurde aber das Programm "Zuschuss Brennstoffzelle (433)" am 1.7.2021 auf eine neue Förderrichtlinie umgestellt. Diese Punkte haben sich damit geändert:

  • Antragsberechtigt sind auch große Unternehmen, die ein Brennstoffzellensystem in ein Nichtwohngebäude installieren.
  • Die Frist für den Nachweis der Inbetriebnahme bzw. für die Bestätigung nach Durchführung wird auf 18 Monate (bisher 12 Monate) verlängert.
  • Anpassung der Anforderungen an ein Brennstoffzellensystem: Neu ist unter anderem, dass die Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen messtechnisch zu erfassen sind und alle förderfähigen Brennstoffzellensysteme bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein müssen.
  • Der einzubindende Energieeffizienz-Experte ist wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen.
  • Die neue Richtlinie sowie das Merkblatt enthalten darüber hinaus einige Konkretisierungen bestehender Regelungen.
 
 
 
Quelle: energie-fachberater.de / KfW
 
 

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