Wie wird der CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter abgerechnet?
Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung?
Die CO2-Kosten können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird, aufgeteilt werden. Ausnahme sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von Vermieter:innen selbst bewohnt wird. In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen. Gesetzliche Grundlage ist übrigens das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG).
Was ist der genaue Abrechnungszeitraum für den CO2-Preis?
Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen.
Welche Angaben werden für die Aufteilung des CO2-Preises benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen: Dazu gehören die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh). Zusätzlich wird noch die jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden kann.
Wie wird der Kostenanteil beim CO2-Preis berechnet?
Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-Kosten aus dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben werden.
Und so wird gerechnet:
Bei einer Zentralheizung müssen Vermieter:innen die CO2-Kostenanteile ausrechnen und den Mieteranteil mit der Heizkosten-Abrechnung zurückgeben.
Diese 10 Stufen gelten für die Berechnung der Aufteilung:
Gibt es Sonderfälle oder Ausnahmen bei der Kostenberechnung?
Wird in einer Mietwohnung der Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser genutzt, sondern beispielsweise Erdgas auch für das Kochen, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert werden.
Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden.
Auch im Fall einer kommunalen Benutzungspflicht von Fernwärme muss der Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden.
Liegt sogar beides vor (Denkmalschutz + Benutzungspflicht), können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.
Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter:innen müssen den Mieter-Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen.
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