1. Förderung für die Pelletheizung - Einzelmaßnahme Heizungstausch - Zuschuss und Ergänzungskredit der KfW
Die Basisförderung für eine neue Pelletheizung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Dieser Zuschuss kann weiter aufgestockt werden:
Kombiniert werden kann die Zuschussförderung mit einem KfW-Ergänzungskredit. Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben stehen maximal 120.000 Euro KfW-Förderkredit pro Wohneinheit zur Verfügung. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten.
--> Wichtig zu wissen: Die Förderung für eine neue Heizung können Eigentümer nur einmalig beantragen. Die förderfähigen Kosten für den Zuschuss sind auf 30.000 Euro begrenzt.
Eigenleistungen werden gefördert - allerdings nur die Materialkosten, die in direktem Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme stehen. Materialkosten bei Umfeldmaßnahmen sind nicht förderfähig.
Diese Voraussetzungen gelten für die Förderung der Pelletheizung:
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Wie wird die KfW-Förderung für eine Pelletheizung beantragt?
Der Förderantrag für einen Zuschuss muss online bei der KfW gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Der Bewilligungszeitraum beträgt einheitlich 36 Monate, eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Zugang des Zuwendungsbescheids bzw. der Zuschusszusage. --> KfW-Heizungsförderung richtig beantragen
Der KfW-Ergänzungskredit kann nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung über eine Bank/Sparkasse der Wahl beantragt werden. Es gilt eine maximale Abruffrist von 36 Monaten.
--> WICHTIGE ÜBERGANGSFRIST 2024
Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Eine Antragstellung bei der KfW ist voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 für private Selbstnutzer:innen im Einfamilienhaus möglich. Voraussichtlich ab dem 1. Februar 2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich. Für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/ Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) soll es einen gestaffelten Start der Antragsstellung geben, die Termine sind aktuell noch nicht bekannt. Die KfW hat die wichtigsten Informationen zur Heizungsförderung hier zusammengestellt.
--> FAQ Heizungsförderung
2. KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss im Rahmen der Effizienzhaus-Sanierung
Wird die Pelletheizung nicht als Einzelmaßnahme eingebaut, sondern im Zuge einer Sanierung zum Effizienzhaus, stellt die KfW eine Förderung bereit: Im KfW-Programm "BEG Wohngebäude - 261 Kredit" wird neben einem sehr zinsgünstigen Kredit (maximal 150.000 Euro) zusätzlich ein Tilgungszuschuss (maximal 20 Prozent) ausgezahlt. --> KfW-Förderung richtig beantragen
3. Alternative zur Förderung: Steuerbonus für die Sanierung
Wer die Förderung der KfW nicht in Anspruch nehmen möchte, kann die Kosten für die neue Pelletheizung von der Steuer absetzen. Verteilt auf drei Jahre wird die Einkommensteuer entsprechend reduziert, was bis zu 20 Prozent der Gesamtkosten abdecken kann - eine entsprechend hohe Steuerlast vorausgesetzt. Es müssen die gleichen technischen Mindestanforderungen wie bei der KfW erfüllt werden, die fachgerechte Umsetzung muss ein Fachbetrieb bescheinigen.
Wichtig: Eigentümer:innen können entweder die Förderung oder den Steuerbonus in Anspruch nehmen, eine Kombination ist nicht möglich.
Die Anlagen sind so zu dimensionieren, dass Sie den Warmwasserbedarf bilanziell (also nicht zwangsläufig in Echtzeit) decken können. Die ...
Antwort lesen »Nach aktuell gültiger BEG-Richtlinie beschreibt eine Wohnung oder eine Wohneinheit alle in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegenden und ...
Antwort lesen »In diesem Fall kann Ihre Tochter die Förderung der Wärmepumpe beantragen. Da sie das Haus als Eigentümerin nicht selbst bewohnt, bekommt ...
Antwort lesen »Nein. Das ist leider nicht möglich. Sie können zwar die Förderung der Wärmepumpe beantragen und bekommen auch den Einkommensbonus, wenn Sie ...
Antwort lesen »In § 8 GEG findet sich dabei unter Absatz 5a Folgendes: "Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Beauftragen Sie mehrere Gewerke, ist es ausreichend, einen Liefer-/Leistungsvertrag zu hinterlegen. Dieser muss zur ...
Antwort lesen »Aus § 35 c des Einkommensteuergesetzes ergeben sich erst einmal keine Einschränkungen für den beschriebenen Fall. Hier heißt es: "Für ...
Antwort lesen »Das Heizen mit Infrarot kann eine wirtschaftliche Alternative zu konventionellen Heizsystemen darstellen. Denn es kommt mit deutlich ...
Antwort lesen »Die Förderung für die neue Heizung können nur Eigentümer eines Gebäudes beantragen. Übertragen Sie zwei Wohnungen auf Ihre Kinder, handelt ...
Antwort lesen »Gesetzlich vorgeschrieben sind Energieausweise im Bestand nur dann, wenn Sie eine Immobilie vermieten, verpachten oder verkaufen. ...
Antwort lesen »Erhöhte Anforderungen gibt es hier in der Regel nicht, da von einer Wärmepumpe bis zu einer Leistung von 50 kW nach ...
Antwort lesen »Fachplanungs- und Baubegleitungs-Leistungen sind erforderlich, um die entsprechenden Nachweise zur Förderung ausstellen zu können. Sie ...
Antwort lesen »Entscheidend ist hier das Datum der Inbetriebnahme. Da diese in der Regel nach der Abnahme vom Schornsteinfeger erfolgt, können Sie dieses ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Dachboden ausbauen und beheizen, hat die Geschossdecke aus dem 1. OG dauerhaft beidseitig eine hohe Temperatur. Es kommt nicht ...
Antwort lesen »Die Photovoltaik-Förderung im Saarland ist unseren Informationen zur Folge leider ausgeschöpft und nicht mehr verfügbar. Sie profitieren ...
Antwort lesen »In diesem Fall besteht keine Handlungspflicht. Sie erfüllen den Ausnahmetatbestand für die Nachrüstpflicht der Dämmung an der obersten ...
Antwort lesen »Da es in diesem Fall um eine Heizung für mehrere Gebäude geht, beantragen Sie die Förderung für die Errichtung, den Umbau oder die ...
Antwort lesen »Ob die Einblasdämmung in Ihrem Fall infrage kommt, lässt sich aus der Ferne nicht mit Gewissheit sagen. Grundsätzlich ist die Kerndämmung ...
Antwort lesen »Lassen Sie eine Anlage einbauen, welche die technischen Mindestanforderungen erfüllt, können Sie die Förderung für die Wärmepumpe ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Wichtig ist in diesem Fall, dass ein Fachhandwerker oder ein Energieberater den fachgerechten Einbau bestätigt. ...
Antwort lesen »Haben Sie bereits am 01. Februar 2002 als Eigentümer im Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt, gelten die Nachrüstpflichten aus dem GEG nicht. ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Vorgaben. Energieberater können die Kosten selbst definieren und rechnen in der Regel nach Aufwand ab. Ob die Kosten im ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zum BAFA. Die Experten prüfen das Vorhaben und teilen Ihnen mit, ob die TPN von Ihrem ...
Antwort lesen »Von der unteren Befüllung und dem Zweistrangsystem gehen höhere Gefahren aus, weshalb der Austausch in aller Regel empfohlen wird. Abhängig ...
Antwort lesen »Grundsätzlich müssen Sie den von der Wärmepumpe verbrauchten Strom erfassen können. Genaue Anforderungen an die Messeinheit gibt es aber ...
Antwort lesen »Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Das freut uns sehr zu hören. Etwas einfacher funktioniert es mit einer mechanischen Lüftung, wie mit der ...
Antwort lesen »Geht es um eine WEG, empfehlen wir hierzu die Beratung durch einen Experten für WEG-Recht. Dieser prüft die Verträge und gibt auf dieser ...
Antwort lesen »Bei Gebäuden unter Denkmalschutz gibt es immer Ausnahmen. Definiert sind diese in § 105 des GEG. Dort heißt es: "Soweit bei einem ...
Antwort lesen »Haben Sie Boni für selbst nutzende Eigentümer oder einen KfW-Ergänzungskredit aus dem Programm 358 der KfW erhalten, müssen Sie den Verkauf ...
Antwort lesen »Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob Ihr Haus für eine Wärmepumpe geeignet ist. Diese Aufgabe übernimmt ein Energieberater aus Ihrer ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort