Für ihren Beitrag zur Energiewende werden Eigentümer beim Wärmepumpenstrom von zwei staatlich festgelegten Umlagen entlastet: Sie können die Rückerstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage beantragen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Welche Fristen gelten für die Rückerstattung der Umlagen bei Wärmepumpenstrom?
Der Antrag muss dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar vorliegen. Da Haushaltskunden im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben, muss in diesem Fall der Stromversorger den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. Deshalb sollten Eigentümer:innen unbedingt darauf achten, ihrem Stromversorger rechtzeitig mit einigen Tagen Puffer vor dem Fristablauf eine Nachricht zu senden!
Auch nach dem 28. Februar ist noch nicht alles zu spät: Bei Meldungen, die nach diesem Datum eingehen, reduzieren sich allerdings die Ansprüche um 20 Prozent (§ 53 Abs. 2 EnFG). Nach dem 31. März besteht allerdings keine Chance mehr auf eine Erstattung (§ 53 Abs. 1 EnFG).
Was sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung?
Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Wärmepumpe über einen separaten Zählpunkt verfügt, der es ermöglicht, den Stromverbrauch im zurückliegenden Jahr genau zu ermitteln.
Wie kann die Rückerstattung beantragt werden?
Die Nachricht an den Stromversorger, in der eine rückwirkende Kostenrückerstattung der KWKG- und Offshore-Umlage nach §22 EnFG für das Jahr 2024 beansprucht wird, muss bis einige Tage vor dem 28. Februar bei diesem eingereicht werden. Viele Stromversorger bieten dafür einen speziellen Meldebogen für Wärmepumpenkunden zur Geltendmachung der Umlagen-Privilegierung nach § 22 EnFG an, der nur ausgefüllt werden muss.
Musteranschreiben stellt auch der Bundesverband Wärmepumpe zum Download zur Verfügung.
Wie hoch ist die Rückerstattung?
Die Höhe der möglichen Rückzahlung hängt vom Stromverbrauch der Wärmepumpe im jeweils zurückliegenden Jahr ab.
--> Achtung, wichtig zu wissen: Aktuell ist die Umlagenbefreiung noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission noch fehlt! Eigentümer:innen müssen aber dennoch ihren Antrag stellen, um die Ansprüche zu sichern!
Die Vorgabe mit der maximal möglichen Schichtdicke gilt nur bei einer Einblas-/Kerndämmung. Bringen Sie auch eine Außendämmung an, ist ...
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