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12.04.2024
mehr zu Lüftung
 

Förderung für die Lüftungsanlage - Zuschuss, Kredit, Steuerbonus

Finanzielle Unterstützung für die kontrollierte Wohnungslüftung

Die kontrollierte Wohnungslüftung hat sich als fester Bestandteil bei energetischen Sanierungen etabliert. Sie sorgt für regelmäßige Frischluftzufuhr und Schimmelprophylaxe. Deshalb unterstützen BAFA und KfW den Einbau einer Lüftungsanlage mit Förderung, alternativ kommt der Steuerbonus in Frage. Alle Infos und Details zur Förderung für die Lüftung.

Vorbereitung für die Montage einer Verteilereinheit für die Lüftungsanlage
Ob als Einzelmaßnahme oder im Rahmen einer Komplettsanierung - BAFA und KfW unterstützen den Einbau sowie die Erneuerung von Lüftungsanlagen mit einer FörderungFoto: VfW – Bundesverband für Wohnungslüftung

1. BAFA-Zuschuss für die Lüftung (Einzelmaßnahme)
Den BAFA-Zuschuss im Bereich Anlagentechnik gibt es sowohl für die Erstinstallation einer Lüftungsanlage als auch für die Erneuerung oder Optimierung einer vorhandenen Lüftung. Der Zuschuss für die Lüftungsanlage beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 5 Prozent ist möglich, wenn die Lüftung als Maßnahme im individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) enthalten war = iSFP-Bonus. Der maximale Zuschuss beträgt also 20 Prozent. Für die Förderung ist die Einbindung eines Energieberaters Pflicht. Für die entstehenden Kosten gibt es den Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung in Höhe von 50 Prozent.

Die förderfähigen Kosten für einzelne Sanierungsmaßnahmen sind pro Jahr auf 30.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt. Liegt ein Sanierungsfahrplan vor, erhöhen sie sich auf 60.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit. Der maximal mögliche Zuschuss beträgt damit 12.000 Euro.

--> Wichtig zu wissen:
Der Zuschuss für die Lüftungsanlage muss vor Beginn der Sanierung beim BAFA beantragt werden! Eigentümer benötigen dafür einen Energie-Effizienz-Experten sowie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung. --> BAFA-Förderung richtig beantragen

2. KfW-Ergänzungskredit zur Finanzierung einer Lüftungsanlage
Kombiniert werden kann die Zuschussförderung mit einem KfW-Ergänzungskredit. Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben stehen maximal 120.000 Euro KfW-Förderkredit pro Wohneinheit zur Verfügung. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten. Der KfW-Ergänzungskredit kann nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage des BAFA über eine Bank/Sparkasse der Wahl beantragt werden. Es gilt eine maximale Abruffrist von 36 Monaten.

3. Förderkredit für die Lüftungsanlage bei Effizienzhaus-Sanierung
Um einen Effizienzhaus-Standard zu erreichen, ist in der Regel eine umfangreiche energetische Sanierung notwendig. Dafür wird im KfW-Programm "BEG Wohngebäude - 261 Kredit" neben einem zinsgünstigen Kredit (maximal 150.000 Euro) zusätzlich ein Tilgungszuschuss (maximal 20 Prozent) ausgezahlt.


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Voraussetzungen für die Förderung von Lüftungsanlagen - technische Mindestanforderungen

Gefördert werden in Wohngebäuden:

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme (Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt) --> spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h)
  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, wenn ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird 
  • Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) erreicht wird 
  • Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird

Zu den förderfähigen Kosten gehören darüber hinaus Smart Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik.

  • Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen muss durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 dokumentiert werden. Die Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
  • Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < –26 kWh/(m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist. 
  • Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Empfehlenswert ist folgende Maßnahmenkombination:

  • Erneuerung oder Erstinstallation einer Lüftungsanlage und zusätzliche Umsetzung mindestens einer Maßnahme an der Gebäudehülle (neue Fenster, Dachdämmung, Fassadendämmung etc.)
  • Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle nach der Sanierung (so genannter "Blower-Door-Test")

Tipps für die Antragstellung
Sowohl die Förderung des BAFA als auch die KfW-Förderung muss immer vor Beginn der Sanierungsarbeiten beantragt werden! Für alle Förderungen ist die Einbindung eines Energieberaters / Sachverständigen Pflicht! Zugelassen sind alle Sachverständigen, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt sind. Auch für die Kosten der Sachverständigen gibt es eine Förderung.

4. Alternative zur Förderung: Steuerbonus für die Lüftungsanlage
Wer die Lüftungsanlage aus eigenen Mitteln finanziert und keine Förderung beantragt, kann den Steuerbonus für Sanierungskosten nutzen. Diese Steuerermäßigung lohnt sich vor allem für Eigentümer:innen mit recht hoher Einkommensteuer. Verteilt auf drei Jahre wird die Einkommensteuer reduziert, was - je nach Steuerschuld - bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten abdecken kann. Die technischen Mindestanforderungen entsprechen denen der Förderung von KfW und BAFA und müssen von einem Fachbetrieb bescheinigt werden. Ein Energieberater ist nicht Pflicht.

Wichtig: Eigentümer:innen können für die gleiche Maßnahme entweder die Förderung oder den Steuerbonus in Anspruch nehmen, eine Kombination ist nicht möglich.

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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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