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08.06.2021
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BEG: Aktualisierte Förderrichtlinien mit wichtigen Änderungen

BMWi konkretisiert offene Fragen und unklare Punkte

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat aktualisierte Förderrichtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Die neuen Förderrichtlinien zur "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" inklusive der technischen Mindestanforderungen beantworten und konkretisieren unklare Punkte, die bisher nur in den FAQ des BMWi beantwortet wurden. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Altbau-Villa - Fassadensanierung
Das Thema Förderung für die Sanierung wirft noch viele Fragen auf. Das BMWi hat deshalb die Förderrichtlinien aktualisiert, um Fragen und offene Punkte zu konkretisierenFoto: energie-fachberater.de

Die Förderrichtlinien stehen jetzt schon ohne Rechtskraft zur Information auf der Seite des Ministeriums bereit. Rechtskräftig werden sie erst nach einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Aktualisierung betrifft alle drei Bereiche der BEG: BEG EM, BEG WG und BEG NWG.

Update 8.6.2021: Alle drei Förderrichtlinien wurden am 7.6.2021 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Damit gelten ab sofort die neuen Förderrichtlinien für BEG EM, die Förderrichtlinien BEG WG und BEG NWG gelten dann zum planmäßigen Start der Förderung ab 1.7.2021.

Diese Punkte sind aktualisiert und konkretisiert:
BEG EM

1. Konkretisiert wurden die Förderbedingungen für Anbau, Ausbau und Umwidmung

  • Einzelmaßnahmen zu Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachaufstockung), Ausbauten wie Dachausbau und zur Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig.
  • Entsteht bei der Sanierung eine neue Wohneinheit ausschließlich in der Erweiterung oder im Anbau, ohne dass zuvor beheizte Fläche einbezogen wird, wird diese nur in BEG WG als Neubau gefördert.
  • Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch Erweiterung, Ausbau oder Umwidmung zuvor nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen.
  • Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung von Nichtwohngebäuden (z.B. durch Anbau oder Dachaufstockung) oder im Rahmen des Ausbaus vor Räumen, die vorher nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (z.B. durch einen Dachausbau) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet. 
  • Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung oder den Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet (außer Anbauten, die ein eigenständiges neues Gebäude bilden oder den Denkmalstatus beinträchtigen).
  • Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.

2. Fenster, Türen und Tore sind auch bei erstmaligem Einbau förderfähig.

3. förderfähige Kosten pro Wohneinheit
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen

4. Sanierungsfahrplan (iSFP) bringt nur bei schrittweiser Sanierung Bonus und Übergangsregelung
Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug)

5. Sperrfrist bei Verzicht auf Förderung
Ein Verzicht auf die Zusage der Förderung nach BEG ist über die finanzierende Bank oder KfW/BAFA bei einem Zuschuss möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden ("Sperrfrist"). Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen Kreditförderung und Zuschussförderung zu wechseln - derselbe Antrag kann dann sofort erneut gestellt werden.

BEG WG
1. Regelungen zu Anbau, Umbau, Denkmalschutz

  • Die Förderung für ein Effizienzhaus Denkmal kann nur für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG gewährt werden.
  • Die Erweiterung bestehender Wohngebäude, zum Beispiel durch einen Anbau, oder der Ausbau von vorher nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachausbau, ist als Sanierung förderfähig. Ausnahme: Ausschließlich in der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche) werden in der BEG WG als Neubau gefördert. 
  • Gleiches gilt bei Umwidmung von unbeheizten Nichtwohnflächen: Sofern ausschließlich durch Umwidmung zuvor nicht beheizter Räume zu Wohnräumen eine neue abgeschlossene Wohneinheit entsteht (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), ist eine Antragstellung für diese Wohneinheit nur in der BEG WG als Neubau möglich.
  • Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des §105 GEG sind durch Erweiterung oder Ausbau neu entstehende Wohneinheiten als energetische Sanierung förderfähig. Nicht als Erweiterung förderfähig sind Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.

2. Höchstgrenze förderfähiger Kosten
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.

3. Förderfähige Kosten für die schrittweise Sanierung zum EE-Effizienzhaus
Bei einer schrittweisen Sanierung wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten nur für denjenigen Sanierungsschritt erhöht, bei dem die "Effizienzhaus EE"-Klasse zum ersten Mal erreicht wird.

4. iSFP-Bonus bei der schrittweisen Sanierung zum Effizienzhaus
Wird mit der geförderten Maßnahme ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren vollständig in sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten umgesetzt und dabei mindestens die dort als individuelles Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 % (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus hingegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht wird (Komplettsanierung in einem Zug).
Der Energieeffizienz-Experte prüft, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, Ambitionssteigerungen oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge, sind dabei unschädlich.

5. Sperrfrist bei Verzicht auf Förderung
Ein Verzicht auf die Zusage der Förderung nach BEG ist über die finanzierende Bank oder KfW/BAFA bei einem Zuschuss möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden ("Sperrfrist"). Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen Kreditförderung und Zuschussförderung zu wechseln - derselbe Antrag kann dann sofort erneut gestellt werden.

Eine Komplettübersicht zur BEG-Förderung finden Sie hier.

Alle Fördermöglichkeiten für die Sanierung haben wir hier übersichtlich zusammengestellt.

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Quelle: BMWi / energie-facherater.de
 
 

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